Architekt ohne Bautagebuch - Honorarkürzung

Berlin (dpa/tmn) - Ein Architekt muss ein Bautagebuch führen, wenn er sich vertraglich zur Überwachung des Bauvorhabens verpflichtet hat. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: VII ZR 65/10) weist die Eigentümergemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.

Hat der Architekt kein Bautagebuch, kann der Bauherr das Honorar mindern. In dem verhandelten Fall hatte ein Bauherr einen Architekten mit der Überwachung für mehrere Bauvorhaben beauftragt. Dabei versäumte es der Architekt, ein Bautagebuch zu führen. Der Bauherr verlangte daher einen Teil des gezahlten Honorars zurück.

Zu Recht, wie die Richter am BGH entschieden. Denn in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sei festgelegt, dass zu bestimmten Leistungen ein Bautagebuch gehöre. Fehle es, sei die Leistung des Architekten mangelhaft. Schließlich sei die Dokumentation für den Bauherren bei Störungen des Bauablaufs oder Auseinandersetzungen mit anderen Baubeteiligten wichtig.

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