Rabatt-Arzneien haben Vorrang

Der Patient bekommt Präparate von billigen Pharmafirmen, mit denen seine Kasse einen Vertrag hat.

Düsseldorf. Insbesondere zu Beginn eines neuen Jahres müssen sich viele gesetzlich Versicherte auf Medikamente umstellen, die zwar den gleichen Wirkstoff wie das bisher eingenommene Präparat haben, aber von einer anderen Firma hergestellt werden.

Hintergrund sind die sogenannten Rabattverträge, die die Krankenkassen mit Pharmaherstellern abschließen. Diese Rabatt-Arzneimittel haben laut Apothekerverband grundsätzlich Vorrang vor anderen Präparaten. Aber was heißt das eigentlich?

Ziel der Regelung ist, Kosten zu sparen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale NRW stellen die Arzneimittelkosten einen großen Ausgabenblock für die Krankenkassen dar, der stetig ansteigt. Kassen können daher Rabattverträge mit Pharmafirmen abschließen - sie müssen es aber nicht. Bestehen solche Rabattverträge, dann sind Apotheker seit Frühjahr 2007 verpflichtet, diese Vereinbarungen auch zu berücksichtigen. Weil die alten Verträge in der Regel zum Jahresende auslaufen, müssen Patienten insbesondere zu Beginn eines neuen Jahres mit der Verschreibung neuer Präparate rechnen.

Nein. Laut Apothekerverband können Rabattverträge über alle Wirkstoffe vereinbart werden.

In der Regel kommt es nicht zu Problemen. In Einzelfällen können beispielsweise Allergiker neue Präparate nicht vertragen, weil zwar der Wirkstoff derselbe ist, aber das neue Präparat andere Zusatzstoffe enthält. Auch kann - in Einzelfällen - bei Patienten, die eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen, die Gefahr von Wechsel- und Nebenwirkungen steigen. Zudem besteht bei älteren Versicherten die Gefahr, dass sie sich schlecht an neue Medikamente gewöhnen oder sie sogar bei der Einnahme mit anderen verwechseln.

Der Patient hat kein Wahlrecht. Allerdings haben Ärzte das Recht, bei solchen medizinischen Bedenken ein anderes Präparat zu verschreiben. Der Apotheker muss sich dann an die Anweisung des Arztes halten.

Er sollte sich vom Arzt und Apotheker gut über das neue Präparat informieren lassen und bei gesundheitlichen Problemen sofort den Arzt aufsuchen.

Ja. Krankenkassen können die Zuzahlung ermäßigen oder aufheben - sie sind aber nicht dazu verpflichtet.

Die Möglichkeit besteht, allerdings kommt es dann nicht zu einer Unterversorgung der Patienten. Der Apotheker kann in diesem Fall vielmehr ein anderes Medikament abgeben.

Auch dann kann der Apotheker ein wirkstoffgleiches anderes Präparat abgeben.

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