Gericht: Werbung für „Rotbäckchen“-Saft unzulässig

Koblenz (dpa) - Ein Gericht pfeift den Hersteller des „Rotbäckchen“-Safts zurück. Auf dem Flaschenetikett stehen Sätze wie „zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“. Das ist jetzt nicht mehr erlaubt.

Der Hersteller des „Rotbäckchen“-Safts darf ab sofort nicht mehr mit verschiedenen Gesundheitsversprechen auf dem Flaschenetikett werben. Die Aussagen „lernstark“ sowie „mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ seien wettbewerbswidrig, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az. 9 U 405/13).

Die Werbung verstoße gegen eine EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln, sagte ein Gerichtssprecher am Freitag (20. Dezember). Diese „Health-Claim-Verordnung“ soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Angaben schützen.

Nur nach der Verordnung zugelassene Aussagen dürfen nach Angaben des Gerichts in der Werbung genutzt werden. Für die Aussagen auf den Flaschenetiketten des Mehrfruchtsaftes „Rotbäckchen“ habe keine Zulassung vorgelegen, hieß es. Das OLG wies damit die Berufung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH im rheinland-pfälzischen Unkel gegen ein Urteil des Koblenzer Landgerichts zurück. Das Urteil gilt ab sofort, eine Revision wurde nicht zugelassen, wie ein Gerichtssprecher sagte.

Das Unternehmen wolle dagegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen, kündigte ein Sprecher der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH an. „Wir sind davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln.“ Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin, der gegen das Unternehmen geklagt hatte, begrüßte dagegen das Urteil. In diesem Fall sei die Verordnung der EU ein wirksames Mittel gegen unlautere Werbung gewesen, sagte eine Sprecherin.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort