Cornflakes, Joghurt und Co. : Darf in Verpackungen weniger drin sein als draufsteht?
Mainz Wer in Lebensmittelpackungen weniger Inhalt vorfindet als drauf steht, fühlt sich übers Ohr gehauen und fragt sich: Darf das der Hersteller? Eine Verbraucherschützerin klärt auf.
Beschwerden über zu wenig Inhalt in Lebensmittelpackungen, wie etwa bei Weichkäse, Nüssen oder Mehl, häufen sich derzeit bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Ein typisches Beispiel sei der 150 g Becher-Joghurt, bei dem die heimische Küchenwaage lediglich 130 g anzeigt.
Aber muss in der Verpackung wirklich die Menge drin sein, die draufsteht? Das sollte man denken. Doch rechtlich sind geringfügige Abweichungen bei den Füllmengen zulässig, erklärt Caroline Ludwig, Ernährungsexpertin von der Verbraucherzentrale.
Geregelt seien diese Toleranzgrenzen in der Fertigpackungsverordnung. Verpackungen mit 100 bis 200 g oder ml dürfen beispielsweise 4,5 Prozent weniger Inhalt haben als angegeben. Ist der 150-g-Becher nur mit 143,25 g Joghurt gefüllt, liege das also noch im gesetzlichen Rahmen, so Ludwig. 130 g Inhalt seien allerdings definitiv zu wenig.