Arzt im Notdienst muss persönlich erreichbar sein

Gießen/Berlin (dpa/tmn) - Ein zum Notdienst eingeteilter Arzt muss persönlich erreichbar sein. Es reicht nicht, wenn er nur telefonisch zu erreichen ist. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.

Auf den Fall mit dem Aktenzeichen: 21 K 3235/09. GI.B weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin. Allerdings muss der Arzt nicht auch tatsächlich behandeln. In dem Fall hatte ein Arzt während seines Wochenendnotdienstes am späteren Abend einen Anruf wegen des schlechten Zustands einer Seniorin erhalten. Er bestellte sie für 23.00 Uhr in seine Praxis. Die Verwandten, die die Frau dann dorthin begleiteten, klingelten allerdings mehrfach vergebens. Der Frau ging es zunehmend schlechter, so dass ihre Angehörigen sie kurzerhand ins Krankenhaus brachten. Infolge eines schweren Herzinfarkts starb sie dort noch in derselben Nacht. Vor Gericht bestritt der Arzt, das Klingeln gehört zu haben.

Die Richter waren jedoch der Auffassung, dass die Patientin und ihre Verwandten tatsächlich vergeblich geläutet und vor der Tür gewartet hatten. Der Mediziner wurde zu einer Geldbuße verurteilt und erhielt einen Verweis wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten. Im Notdienst müsse er alle ärztliche Hilfe Suchenden in seine ärztliche Obhut nehmen. Außerdem sei er verpflichtet, zu entscheiden, ob ein Patient behandlungsbedürftig ist und von wem er behandelt werden muss.

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