Wenn Kinder für Eltern zahlen

Oft können Senioren die Heimkosten nicht zahlen. Dann muss der Nachwuchs einspringen. Aber es gibt Schlupflöcher.

Düsseldorf. Ein Platz im Pflegeheim ist teuer. Häufig müssen dann die Sozialämter einspringen. Sie versuchen jedoch, sich das Geld von den Kindern der Pflegebedürftigen zurückzuholen. Wer Bescheid weiß, kann sich gegen Rückforderungen des Sozialamts wehren.

Unterhalt müssen Kinder dann zahlen, wenn sie „ein Leben im Luxus führen“ oder „unangemessenen Aufwand treiben“, so der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge. Wie dabei gerechnet wird, dafür geben die Oberlandesgerichte (OLG) Leitlinien vor. Nach der „Düsseldorfer Tabelle“ des OLG Düsseldorf, an die sich andere OLG anlehnen, muss den Unterhaltspflichtigen immer ein „angemessener Selbstbehalt“ bleiben.

Wenn es um die Unterstützung für (alte) Eltern geht, stehen zum Beispiel einem erwachsenen Kind mit einer dreiköpfigen Familie nach den zum 1. Januar 2011 angepassten Düsseldorfer Sätzen mindestens 2925 Euro an monatlichen Nettoeinkünften zu (siehe Grafik). Verdient der Sohn oder die Tochter eines Pflegebedürftigen mehr, so muss unter Umständen die Hälfte des übersteigenden Betrags für den Elternunterhalt eingesetzt werden. „Doch das läuft in der Regel nicht so“, erklärt die auf Familienrecht spezialisierte Anwältin Eva Gerz aus Brühl. Nach ihrer Erfahrung kommen sogar „richtig gut situierte Kinder“ um Zahlungen herum, wenn sie ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen.

Geldtipp

Gerz: „Auf dem Auskunftsbogen des Sozialamtes sollte man vor allem auf die eigenen Ausgaben achten.“ Denn wenn die Zahlungspflicht geprüft wird, muss eine sogenannte Einkommensbereinigung vorgenommen werden. Vom Einkommen der Kinder werden notwendige Ausgaben abgezogen — etwa für die Altersvorsorge, Werbungskosten, Kinderbetreuung, laufende Ratenzahlungen und gegebenenfalls auch Rücklagen für (bald) notwendige Anschaffungen. Häufig schließen die Sozialämter und die betroffenen Kinder auch einen Vergleich, „weil ja beide, wenn es zur Gerichtsentscheidung kommt, auch verlieren können“, so Gerz. Sogar Ausgaben für Dinge, die man für Luxus hält, würden mitunter zugestanden.

„Übergeleitete Unterhaltsansprüche gegen bürgerlich-rechtlich Unterhaltsverpflichtete“ — so heißt eine Kategorie in der Sozialhilfestatistik des Statistischen Bundesamtes. Dort werden die Gelder zusammengezählt, die die Sozialämter von den Angehörigen pflegebedürftiger Heimbewohner eingetrieben haben. Insgesamt holten sich die Ämter 2009 von den Angehörigen 45,8 Millionen Euro zurück. Dem standen allerdings 2,6 Milliarden Euro Ausgaben für pflegebedürftige Heimbewohner gegenüber.

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