Wenn der Vermieter keine tierischen Untermieter will

Bundesgerichtshof kippt zu strenge Regelung im Mietvertrag und fordert Abwägung im Einzelfall.

Krefeld/Karlsruhe. Zwei Britsch-Kurzhaar-Katzen wollte sich ein Krefelder zulegen. Doch seine Vermieterin machte ihm einen Strich durch die Rechnung und berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag: "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters." Der Mieter verklagte sie auf eben diese Zustimmung.

Dass die Klausel nun vom BGH für unwirksam erklärt wurde, bedeutet allerdings noch nicht, dass der Mieter nun freie Bahn hat, Katzen oder gar noch wildere Tiere als Untermieter aufzunehmen. "Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters, des Mieters und weiterer Beteiligter." Diese Abwägung muss nun in einem weiteren Verfahren das Landgericht Krefeld vornehmen. Dabei könnte es auch eine Rolle spielen, dass die Vermieterin anderen Mietern die Hundehaltung gestattet hatte.

Übrigens: Selbst nach Ansicht des Mieterbundes können Klauseln, die eine Hundehaltung in der Mietwohnung verbieten, wirksam sein.

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