Weihnachtsgeld auf Pfändungskonto schützen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Inhaber des neuen P-Kontos müssen eingehendes Weihnachtsgeld mit einem eigenen Antrag vor der Pfändung schützen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Bis zu 500 Euro von der Sonderzahlung blieben auf Antrag pfändungsfrei. Grundsätzlich sind auf dem P-Konto - dem Pfändungsschutzkonto, das es seit dem 1. Juli in dieser Form gibt - automatisch viele Eingänge vor der Pfändung bewahrt.

„Der geschützte Sockelbetrag und weitere, schon bescheinigte Freibeträge werden aber in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern“, warnen die Verbraucherschützer - Sorglosigkeit sei nicht angebracht. Unabhängig von der Art der Zahlung ist ein Sockelbetrag von 985,15 Euro geschützt. Dazu kommen Freibeträge unter anderem für Unterhaltsverpflichtungen und Kindergeld. Dazu müssen sich Kontoinhaber eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber, von der Familienkasse, vom Sozialamt oder von einer Schuldnerberatungsstelle besorgen.

Das Weihnachtsgeld lasse sich nicht durch eine solche Bescheinigung vor der Pfändung schützen - es müsse umgehend durch einen separaten Antrag beim Vollstreckungsgericht geschützt werden. Ist das Geld erst einmal an die Gläubiger ausgezahlt, lasse es sich nicht mehr zurückholen. Dabei seien Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal 500 Euro, laut Gesetz unpfändbar.

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