Urteil zur Rentenversicherung Wechsel der Altersrente nicht möglich

München (dpa/tmn) - Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte oft die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Rentenarten zu wählen. Oft ist dies auch mit einem unterschiedlichen Rentenbeginn oder einer veränderten Höhe verbunden.

Urteil zur Rentenversicherung: Wechsel der Altersrente nicht möglich
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Allerdings ist man an seine Entscheidung gebunden, sobald der Rentenbescheid bindend wird. Hat man sich für eine Rente mit Abschlägen entschieden, kann man diese später nicht einfach in eine ohne Abschläge umwandeln.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Az.: L 1 R 429/15). Nach Auffassung der DAV-Sozialrechtsanwälte ist es daher wichtig, sich genau zu überlegen, welche Rentenart individuell am besten wäre.

Der Fall: Der 1951 geborene Mann beantragte zunächst Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Die Rentenversicherung informierte den Mann, dass er diese Altersrente mit Abschlag frühestens ab August 2014 beanspruchen könne. Daraufhin teilte er mit, dass er ab August 2013 eine Altersrente für langjährige Versicherte mit einem Abschlag von 10,8 Prozent in Anspruch nehme. Diese Altersrente wurde ihm gewährt, der Rentenbescheid wurde bindend. Im Juni 2014 beantragte der Mann dann die abschlagsfreie Rente für besonders langjährige Versicherte. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da er bereits eine Altersrente beziehe. Ein Wechsel in eine andere Altersrente nach bindender Bewilligung eines Rentenbescheids sei ausgeschlossen.

Das Urteil: Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Zwar hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte gehabt. Allerdings komme ein Altersrentenwechsel nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters nicht mehr in Frage. Der Bescheid sei bestandskräftig und bindend geworden. Da auch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr möglich sei und ein Vertrauen auf den Fortbestand der Möglichkeit eines Wechsels von einer Altersrente in eine andere Altersrente nicht geschützt sei, bleibe es bei der festgestellten Altersrente.

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