Wann Erben ein Anrecht auf Grundbucheinsicht haben

München (dpa/tmn) - Kinder haben einen Pflichtteilanspruch auf das Erbe ihrer Eltern. Daher darf ihnen die Einsicht ins Grundbuch nicht verwehrt werden. Denn n dort können sie sehen, was es möglicherweise zu erben gibt oder gab.

Ein pflichtteilsberechtigter Erbe hat das Recht, das Grundbuch einzusehen. Denn nur so kann er feststellen, ob andere Erben mögliche Ergänzungsansprüche haben. So entschied das Oberlandesgericht München (Az: 34 Wx 360/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall hatte die Tochter nach dem Tod ihres Vaters die Erteilung von unbeglaubigten Grundbuchauszügen über eventuelle Grundbesitze beantragt. Diese benötige sie zur Klärung von möglichen Erbergänzungsansprüchen gegenüber Personen, an die Grundstücke unter Umständen vor dem Erbfall übertragen wurden. Die Einsicht in die Unterlagen wurde der Frau jedoch vom Grundbuchamt verwehrt.

Erst vor Gericht hatte sie Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht, befanden die Richter. Dies habe sie durch Vorlage des Erbscheins hinreichend dargelegt. Damit stehe nämlich fest, dass sie Miterbin sei und ihr deshalb mögliche Pflichtteilsansprüche zustehen könnten.

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