Vorteile mit den Kleinen - Das können Eltern von der Steuer absetzen

Berlin (dpa/tmn) - Eltern geben viel. Sie schenken ihrem Nachwuchs nicht nur Zeit und Liebe, sie zahlen auch eine Menge Geld für ihre Kinder. Allerdings können Eltern auch etwas zurückbekommen. Denn das Finanzamt erkennt einige typische Ausgaben steuermindernd an.

Windeln, Spielzeug, Kleidung, Schulbücher - Kinder sind teuer. Doch an vielen Punkten kommt der Staat den Eltern entgegen. Einen Teil der Kosten können sie über die Steuererklärung zurückholen. Das bedeutet zwar in der Regel, dass Mutter und Vater eine Weile ausharren müssen. Aber es lohnt sich, genauer hinzusehen und Rechnungen aufzuheben. Worauf Eltern achten sollten im Überblick:

Elterngeld: Das Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt. Die Voraussetzung: Beide Partner nehmen eine berufliche Auszeit. Ein Elternteil muss sich mindestens zwei Monate zu Hause um den Nachwuchs kümmern. „In der Regel werden 65 Prozent des Nettolohns gezahlt“, sagt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Allerdings ändert sich die Berechnung in diesem Jahr. Während bisher der reale Nettolohn zugrunde gelegt wurde, werden nun pauschale Beträge für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer berechnet, erklärt Rauhöft. In der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge für hohe Werbungskosten oder den Behindertenpauschbetrag würden nicht mehr berücksichtigt.

Verheiratete Paare sollten zu Beginn der Schwangerschaft ihre Steuerklassen überprüfen und gegebenenfalls tauschen, rät Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Meistens bleibt ja die Frau zuerst und länger zu Hause. Sie hat aber meist die Steuerklasse 5, also mehr Abzüge. Ein Wechsel in Steuerklasse 3 würde ihr ein höheres Elterngeld bringen.“ Dafür müssten die Partner aber mindestens sieben Monate vor der Geburt tauschen.

Kindergeld und Kinderfreibeträge: Ob Kindergeld oder -freibeträge für die Eltern sinnvoller sind, prüft das Finanzamt über die Einkommenssteuererklärung. „Ab einem Bruttoeinkommen von 33 000 Euro für Alleinerziehende beziehungsweise 63 000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare sind die Freibeträge günstiger“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin.

Er rät aber dazu, immer zuerst einen Antrag auf Kindergeld zu stellen. Wer das vergesse, gehe im schlimmsten Fall leer aus, weil das Finanzamt lediglich prüfe, was theoretisch günstiger sei, nicht, was tatsächlich beantragt und gezahlt wurde. Das Kindergeld werde auf jeden Fall bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt. Spätestens am 25. Geburtstag ist aber Schluss.

Betreuungskosten: Beiträge für einen Platz in einem Kindergarten, einem Hort oder einer staatlich geförderten Tagesmutter können Eltern bis zum 14. Lebensjahr des Kindes steuerlich geltend machen. „Zwei Drittel der Kosten sind absetzbar, maximal 4000 Euro pro Jahr“, erklärt Markus Deutsch. Auch Hausaufgabenbetreuung falle darunter. Kosten für Musik- und Sportvereine lassen sich aber nicht absetzen.

Wichtig zu wissen: „Es dürfen nur die Betreuungskosten abgerechnet werden, keine Verpflegung und kein Unterricht.“ Ausgenommen seien lediglich Kindergärten, in denen Sprachförderung stattfinde. Dies gelte oft nicht als Unterricht, sondern als Betreuung. „Wenn die Großeltern zum Kind nach Hause kommen und vertraglich geregelt ist, dass den Großeltern zumindest die Benzinkosten erstattet werden, können diese Aufwendungen als Betreuungskosten abgesetzt werden.“ Allerdings muss per Überweisung bezahlt werden.

Zuschuss vom Arbeitgeber: Der Chef kann zusätzlich zum Gehalt auch einen Teil der Kita-Gebühren oder die volle Summe zahlen - etwa anstelle einer Gehaltserhöhung. „Das kann ein Bonus für beide sein“, sagt Markus Deutsch. „Das Unternehmen überweist die Gebühren mit dem Lohn, muss aber dafür weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben leisten.“ Der Arbeitnehmer müsse dafür weniger Betreuungskosten übernehmen. „Wichtig ist aber, dass der Zuschuss zusätzlich zum Lohn und nicht als Teil des Lohns gezahlt wird“, erklärt Käding.

Au-Pairs: Kosten für Au-Pairs, also junge Menschen aus dem Ausland, die für einige Monate als Babysitter und Haushaltshilfen mit der Familie leben, könnten steuerlich geltend gemacht werden, ergänzt Anita Käding. „Die Hälfte der Aufwendungen kann man in der Regel als Kinderbetreuungskosten absetzen, die andere Hälfte als haushaltsnahe Dienstleistung.“ Aber Achtung: Es müsse ein schriftlicher Vertrag zwischen Familie und Au-Pair geschlossen und das Honorar auf ein Konto überwiesen, also nicht bar ausgezahlt, werden.

Schulgeld: Kosten für eine normale Schulausbildung können Eltern zwar nicht beim Finanzamt geltend machen. Die Beiträge für Privatschulen dagegen schon. „Das Finanzamt berücksichtigt 30 Prozent der gesamten Kosten, außer für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, maximal 5000 Euro pro Jahr“, sagt Rauhöft. Das gelte auch fürs Studium im Ausland. „Es muss aber eine Hochschule in der Europäischen Union und ein Studiengang mit einem in Deutschland anerkannten Abschluss sein.“

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