Verlorene Geldkarten unverzüglich melden

Kiel (dpa/tmn) - Wird die Geldkarte gestohlen, müssen Kunden ihre Bank sofort darüber informieren und die Karte sperren lassen. Andernfalls handeln sie fahrlässig - und bleiben auf dem Schaden sitzen.

Bankkunden sind verpflichtet, sorgfältig mit ihrer Geldkarte und der dazugehörigen PIN umzugehen. Dazu zählt auch, bei Verlust schnell zu handeln, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Kiel. Die Bank müsse unverzüglich informiert werden. Wer seine Karte nicht sofort sperren lässt, muss selbst für den Schaden aufkommen. Denn in diesem Fall handelt der Verbraucher grob fahrlässig. Anderenfalls haften die Kreditinstitute.

Laut Rechtsprechung ist es nicht grob fahrlässig, die EC-Karte und die dazugehörige PIN in der Wohnung zu verwahren, wenn sich beides in verschiedenen Räumen befindet. Wer alleine wohnt, kann seine EC-Karte zudem in der verschlossenen Wohnung offen liegen lassen. Aber Achtung: Wird die Karte zusammen mit der PIN aufbewahrt, gilt das als grob fahrlässig.

Eine Pflicht, die PIN auswendig zu lernen und den Brief mit der Mitteilung zu vernichten, gibt es nicht. Das Vermerken der PIN in einem Notiz- oder Adressbuch ist wiederum eine grobe Fahrlässigkeit, da dieses zusammen mit der Karte entwendet werden kann. Das gilt nicht, wenn die Geheimnummer so geschickt in einem Adressbuch codiert wird, dass ein Finder diese auch nach intensiver Lektüre und Anstrengung nicht entschlüsseln kann. Doch Vorsicht: Es reicht nicht aus, die PIN als Telefonnummer zu tarnen.

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