Vererben über Grenzen hinweg - Ab August gilt neues EU-Recht
Berlin (dpa/tmn) - Menschen, die ihr Testament machen wollen oder eins gemacht haben, sollten sich den 17. August merken. Von diesem Tag gilt in Deutschland das neue EU-Erbrecht.
Das EU-Erbrecht regelt, welches nationale Recht angewendet wird, wenn Vermögen im EU-Ausland vererbt wird. Das betrifft nach einer Schätzung der Bundesregierung jährlich mindestens 450 000 Familien in Deutschland.
Es ist der Klassiker: Ein Rentnerehepaar verbringt seinen Lebensabend im sonnigen Spanien. Die beiden haben in der alten Heimat ein gemeinsames Testament geschrieben. Der Mann stirbt. Und die Witwe steht vor der Frage, nach welchen Regeln sie denn erbt: nach deutschen, nach spanischen oder gar nach denen beider Länder?
Schon die Tatsache, dass Spanien ein Ehegattentestament nicht anerkennt, macht die Sache problematisch. Schwierigkeiten drohen bislang auch, wenn ein Deutscher zum Beispiel in Frankreich stirbt und in beiden Ländern Immobilien besitzt. Zumindest aus Sicht des westlichen Nachbarn kommt das Nachlass-Recht beider Staaten zu Tragen. Dagegen setzen Deutschlandoder Österreich beim Verteilen des Vermögens auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Dieses Durcheinander will das neue EU-Recht beenden. Vom 17. August an gilt bei grenzüberschreitenden Nachlässen innerhalb der EU - mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark - einheitlich das Wohnsitzprinzip. Dreh- und Angelpunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt: Danach unterliegt die Erbschaft von Deutschen, die die meiste Zeit des Jahres auf Mallorca verbringen, spanischem Recht. Zuständig sind spanische Ämter und Gerichte.
Umgekehrt gilt: Auf einen Spanier, der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wird vom Stichtag an hiesiges Erbrecht angewendet, eben weil er hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erläutert Rechtsanwalt Holger Siebert von der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde (DGE).