Unterhalt für Volljährige erkennt Finanzamt nicht immer an

Berlin (dpa/tmn) - Steuerpflichtige können ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung angeben. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel an. Doch wenn die Unterhaltsberechtigten volljährig und arbeitsfähig sind, gelten strengere Regeln.

Dann müssen die Kinder alles versuchen, um eine Arbeit zu finden - sonst gelten sie nicht als unterstützungsbedürftig. Das gilt auch, wenn die Kinder in einem anderen Land leben, wo es eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht, entschieden die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 4 K 2254/14). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Im konkreten Fall ging es um einen Vater, dessen vier Kinder im Kosovo leben. In seiner Einkommenssteuererklärung gab er Zahlungen in Höhe von 4200 Euro als außergewöhnliche Belastungen an. Da seine volljährigen Kinder jedoch im arbeitsfähigen Alter seien, akzeptierte das Finanzamt die Aufwendungen nicht. Der Mann klagte dagegen.

Zu Unrecht. Grundsätzlich gehören Kinder zwar zum Kreis der Unterhaltsberechtigten - doch wenn sie volljährig sind, haben sie nicht automatisch auch einen Anspruch darauf, argumentierten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Zwar gebe es im Kosovo seit 2013 verstärkt Arbeitslosigkeit, dennoch hätte der Vater beweisen müssen, dass seine Kinder mit allen möglichen Mitteln versucht hätten, Arbeit zu finden. Das habe er jedoch nicht ausreichend gemacht. Somit stimmten die Richter dem Finanzamt zu.

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