Düsseldorfer Tabelle Unterhalt bei Volljährigkeit: Was Kinder erwarten dürfen

Berlin (dpa/tmn) - Endlich 18, endlich volljährig. Doch nicht immer stehen 18-Jährige auch finanziell schon auf eigenen Beinen. Müssen sie auch nicht, denn sie haben ja in der Regel Vater und Mutter.

Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt bei Volljährigkeit: Was Kinder erwarten dürfen
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„Eltern sind auch für volljährige Kinder unterhaltspflichtig“, sagt Eva Becker, Fachanwältin für Familienrecht aus Berlin. Das ist keine Ermessenssache, sondern gesetzlich verankert.

Ab dem 18. Geburtstag kann eine junge Frau oder ein junger Mann gegenüber den Eltern einen Anspruch auf Barunterhalt geltend machen. Mutter und Vater sind dann verpflichtet, ihrem Einkommen entsprechend einen Teil zu zahlen. Wie hoch konkret der Unterhalt eines Kindes ausfällt, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt - vorausgesetzt, das Kind wohnt noch bei einem Elternteil. „Hat das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, dann beträgt sein monatlicher Unterhaltsanspruch 735 Euro“, erklärt Petra Windeck. Sie ist Vorstandsvorsitzende und Leiterin des Bildungsforums des Deutschen Familienverbandes in Köln.

„Der Unterhaltsanspruch endet erst dann, wenn das Kind ein Studium oder eine Ausbildung abgeschlossen hat und ein eigenes Einkommen erzielt“, betont Friederike Knörzer. Die Fachanwältin für Familienrecht ist Rechtsberaterin beim Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht in Heidelberg. Grundsätzlich gilt: Volljährige Kinder müssen sich bei der Berechnung ihres Unterhalts eigene Einkünfte voll anrechnen lassen.

Berücksichtigt werden neben der monatlichen Ausbildungsvergütung auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Keine Rolle spielt hingegen in aller Regel der Verdienst von Schülern und Studenten, die abends, am Wochenende oder in den Ferien arbeiten - vorausgesetzt, es handelt sich nicht um einen ständigen Nebenverdienst.

Generell hat ein Kind nur Anspruch darauf, dass ihm eine Ausbildung oder ein Studium finanziert wird - und keine zweite Ausbildung. „Eine Ausnahme gilt bei Kindern mit Behinderungen“, so Becker. Sie haben weiter einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie ihr Leben nicht selbst finanzieren können.

Im Alltag kommt es mitunter vor, dass ein Kind sich in der Berufswahl geirrt hat und deshalb die Ausbildung wechselt. „In einem solchen Fall bleibt der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern bestehen“, betont Windeck. Gleiches gilt in der Regel auch dann, wenn das Kind das Studium abbricht, weil es nicht seinen Neigungen entspricht, und deshalb eine Ausbildung absolviert. Schließt sich nach Abitur und Ausbildung ein Studium an, sind Eltern zumeist auch für die Uni-Zeit unterhaltspflichtig. Das setzt voraus, dass Ausbildung und Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.

Es gibt auch Fälle, in denen das Kind die Ausbildung abbricht, sich arbeitslos meldet und nichts mehr tut. „Ob Eltern dann weiter unterhaltspflichtig sind, hängt vom Einzelfall ab“, sagt Knörzer. Das Kind hat nur einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn es eine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufnimmt und in angemessener Zeit beendet. Bleibt das Kind dauerhaft untätig, sind Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Geht das Kind nach dem Abitur für ein Jahr auf Reisen oder arbeitet es im Ausland als Au-pair, sind Eltern rechtlich ebenfalls nicht unterhaltspflichtig - denn das Kind befindet sich ja nicht in einer Ausbildung. Nimmt das Kind nach seiner Rückkehr eine Ausbildung oder ein Studium auf, dann hat es Anspruch auf Unterhalt seitens der Eltern. Bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr kann ein Kind Unterhalt beanspruchen, wenn dieses Jahr Voraussetzung für die angestrebte Ausbildung oder das angestrebte Studium ist.

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