Unliebsame Arbeit: Die Steuererklärung bei Rentnern

Berlin (dpa/tmn) - Alter schützt vor Formularen nicht: Auch viele Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben. Dazu verpflichtet sind sie zwar nicht immer. Für einige kann sich die Abrechnung trotzdem lohnen.

Papierkram ist lästig. Wer in den Ruhestand geht, freut sich, ihn endlich loszuwerden. Eines bleibt aber auch vielen Rentnern nicht erspart: die Steuererklärung. „Prinzipiell gilt für Rentner das gleiche wie für Arbeitnehmer“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. „Wenn ihre Jahreseinkünfte eine gewisse Summe überschreiten, wird eine Steuererklärung fällig.“ Die Grenze liegt bei 8004 Euro für Einzelpersonen und 16008 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare. Diese Grenze überschreiten immer mehr Rentner.

Der Grund: Mit dem Alterseinkünftegesetz hat sich die Rentenbesteuerung geändert. Ursprünglich galt für die Basisversorgung - neben gesetzlicher sind das unter anderem berufsständische und Rürup-Rente - das Prinzip der vorgelagerten Besteuerung, bei der die Beiträge aus versteuertem Einkommen bezahlt werden. „2005 wurde auf nachgelagerte Besteuerung umgestellt“, sagt Pia Krämer vom Steuerberaterverband Hessen. Das heißt: Eingezahlte Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden. Spätere Auszahlungen im Alter sind zu versteuern.

Dabei wurde der absetzbare Teil der Rentenbeiträge 2005 zunächst auf 60 Prozent angehoben und steigt seitdem jährlich um zwei Punkte, bis 2025 100 Prozent erreicht sind. Und die Besteuerung der Bezüge wurde von 27 auf 50 Prozent erhöht und nimmt nun bis 2020 um je zwei Prozent zu. Ab dann legt sie bis zum Jahr 2040 nochmals je ein Prozent zu.

„Durch die Anhebung des zu versteuernden Anteils kommen jetzt viel mehr Rentner mit ihren Jahreseinkünften über den Freibetrag“, erklärt Markus Deutsch vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine. „Das bedeutet, dass sie eine Steuererklärung machen müssen.“

Wichtig zu wissen ist zunächst einmal, wie das mit dem jährlich steigenden Besteuerungsanteil funktioniert. „Manche fürchten vielleicht, dass sie jährlich mehr von ihrer Basisversorgung versteuern müssen. Tatsächlich ist aber immer nur der Prozentsatz des Jahres relevant, in dem man in Rente geht“, erklärt Deutsch.

Neben der Basisversorgung kommt es noch auf andere Posten an. „So etwa die Einkünfte aus anderen Altersvorsorgemodellen, wie einer privaten Rentenversicherung oder einem betrieblichen Rentenfonds“, erklärt Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland. „Und außer der Rente spielen bei der Berechnung natürlich auch alle übrigen Einkünfte eine Rolle. Etwa die Bezüge aus anderen Vorsorgeprodukten, wie einer Berufsunfähigkeitsversicherung, Einkünfte aus Vermietungen oder die Zinserträge einer Kapitalanlage.“

Die Berechnung dessen, was genau von welcher Einnahme zu versteuern ist, übernimmt das Finanzamt. Man selbst muss sie lediglich als Bruttosumme eintragen - die Rentenbezüge in die Anlage R, den Rest wie gewohnt in den Mantelbogen.

Von der Gesamtsteuersumme werden der Grundfreibetrag und ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Um die Steuerlast weiter zu senken, können den steuerpflichtigen Einnahmen gewisse Ausgaben gegengerechnet werden. „Dazu gehören die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder auch größere Aufwendungen für die Gesundheit, wie etwa die Kosten für eine neue Brille, Zahnersatz oder nicht erstattete Arzneimittel“, erklärt Klocke.

Weiterhin ist es etwa möglich, die Auslagen für Handwerker und Haushaltshilfen zu veranschlagen. „Und wer mit dem Alter gebrechlicher wird, kann Pflegeleistungen absetzen oder einen pauschalen Steuernachlass bekommen, wenn er eine Behinderung nachweist“, erzählt Gramlich. Unter dem Strich führen die Ausgaben nicht selten dazu, dass keine Steuern gezahlt werden müssen.

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