Unfall auf Arbeitsweg: Wann die Versicherung greift

Berlin (dpa/tmn) - Die Straßen sind glatt und die Gehwege vereist. Der Weg zur Arbeit wird im Winter oft zur Schlitterpartie. Wer sich verletzt, den schützt die gesetzliche Unfallversicherung. Damit der Versicherte Geld bekommt, muss der Arbeitgeber den Unfall melden.

Der Weg zur Arbeit kann ganz schön gefährlich sein. Allein im Jahr 2009 gab es laut einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mehr als 178 000 meldepflichtige Wegeunfälle. Verunglücken Beschäftigte, Kindergartenkinder, Schüler oder Studenten auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle oder in die Universität, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

„Sie hat den Auftrag dafür zu sorgen, dass die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten soweit wie möglich wiederhergestellt wird“, erklärt Elke Biesel, Pressereferentin der DGUV in Berlin. Das bedeutet, sie trägt die Kosten der gesamten medizinischen Rehabilitation von der Erstversorgung bis hin zum vollständigen Abschluss des Heilverfahrens.

Kann der Versicherte aufgrund seiner Unfallfolgen seinen Beruf nur erschwert ausüben, übernimmt die Unfallversicherung die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. „Ziel ist es, den Versicherten auf Dauer wieder ins Berufsleben einzugliedern“, erklärt Rainer Strauch, Leiter der Rechtsabteilung des Sozialverbandes VdK Bayern in München.

Auch wenn der Versicherte nicht mehr vollständig rehabilitiert werden kann, weil er sich auf dem Weg zur Arbeit dauerhaft schwer verletzt hat, springt die Unfallversicherung ein. Gegebenenfalls zahlt die DGUV dem Versicherten oder den Hinterbliebenen Entschädigungsleistungen. Das können einmalige oder laufende Leistungen wie Verletztengeld, Pflegegeld oder eine Unfallrente sein.

Um die Leistungen zu bekommen, muss der Versicherte aber einige Regeln beachten: Hat ein Beschäftigter auf dem Weg zu seiner Arbeit einen Unfall, sollte er unverzüglich einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dies ist ein besonders qualifizierter und medizinisch-technisch besonders ausgestatteter Chirurg oder Orthopäde mit unfallmedizinischer Erfahrung. „Andere Ärzte, etwa Hausärzte, sind verpflichtet, den Verletzten dort vorzustellen“, sagt Biesel. Versicherte können auch auf den Internetseiten der DGUV nach einem Durchgangsarzt suchen.

Auch sollte der Betroffene einen sogenannten rechtsmittelfähigen Bescheid beantragen, aus dem sich ergibt, dass ein Arbeits-Wegeunfall geschehen ist und welche Folgen daraus resultierten. Sollte der Unfallversicherungsträger die Anerkennung ablehnen, kann gegen einen solchen Bescheid zunächst Widerspruch erhoben werden. Falls die Berufsgenossenschaft bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt, ist dann Klage beim Sozialgericht möglich.

Oft erkennen die Berufsgenossenschaften einen Wegeunfall nicht an oder lehnen bestimmte Gesundheitsschäden als Unfallfolge ab. Streit gibt es auch immer wieder darüber, ob sich der Betroffene tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit befand. Denn ein Wegeunfall ist klar definiert: „Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zu einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit ereignen“, erläutert Strauch. Privat veranlasste Umwege - zum Beispiel ein kurzer Stopp bei der Tankstelle oder um einzukaufen - sind in der Regel nicht versichert.

Umwege, um seine Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, sind hingegen versichert. Auch Unfälle, die bei Umwegen durch Fahrgemeinschaften oder Umleitungen entstehen, sind abgedeckt. Auch wer seinen Weg zur Arbeit nicht von Zuhause aus beginnt, sondern von seiner Freundin aus losfährt, bei der er übernachtet hat, ist auf diesem Weg versichert. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 15 U 97/99).

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