So finden Ehepaare die richtigen Steuerklassen

Berlin (dpa/tmn) - Eine Hochzeit ist romantisch. Aber sobald das Fest und die Flitterwochen vorbei sind, müssen sich Ehepaare mit den Fragen des Alltags beschäftigen. Eine wichtige Frage: Welche Steuerklasse ist die richtige?

Ehepaare haben mehrere Möglichkeiten.

Ehepaare haben es nicht leicht. Schon vor der Hochzeit müssen sie Entscheidungen zu vielen Fragen treffen, etwa wo es die schönsten Ringe gibt oder welcher Konditor die beste Hochzeitstorte backt. Aber auch nach der Trauung müssen sie viele Fragen beantworten. Eine wichtiger Punkt: Welche Steuerklasse ist die richtige? Entscheidend für die Antwort ist die Höhe des jeweiligen Einkommens der Partner.

„Grundsätzlich können Ehepartner verschiedene Steuerklassen miteinander kombinieren“, erklärt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin. „Dabei gilt die Faustformel: Die Kombination sollte am Ende eine Acht ergeben.“ Wählen können Ehepartner demnach zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor. Doch wann ist welche Kombination sinnvoll? Ein Überblick:

III/V: Die Steuerklassenkombination III/V bietet sich für Paare an, die nicht gleich viel verdienen oder bei denen nur ein Partner arbeitet. „Diese Kombination ist sozusagen der Klassiker“, sagt Markus Deutsch. „Hier wird davon ausgegangen, dass einer der beiden Eheleute in etwa 60 Prozent des Einkommens erzielt, der andere 40 Prozent.“ Beim höheren Einkommen wird dann in der Regel die Steuerklasse III gewählt, weil die Abzüge geringer sind. Für das niedrigere Einkommen wird oft die Steuerklasse V gewählt.

Allerdings muss das nicht zwingend so sein. „Wenn absehbar ist, dass einer der beiden Partner bald Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld bezieht, sollte man die Steuerklassenwahl überdenken“, empfiehlt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Der Grund: Die Höhe der Bezüge orientiert sich am Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate. So sollten sich etwa werdende Eltern überlegen, wer zu Hause bleibt und Elterngeld bezieht. „Dieser sollte dann vorher die Steuerklasse III wählen.“

Eines muss bei der Kombination der Steuerklassen III/V allerdings beachtet werden: Die Ehepaare sind in diesem Fall verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

IV/IV: Die Steuerklassenkombination IV/IV bietet sich für Paare an, die in etwa gleich viel verdienen. Was viele nicht wissen: „Die Steuerklasse IV ist hierbei identisch mit der Steuerklasse I“, erklärt Uwe Rauhöft. Der monatliche Abzug bleibt bei den meisten Arbeitnehmern also auch nach der Hochzeit in etwa gleich. „Eine Ehe bedeutet ja nicht automatisch, dass ich weniger Steuern zahlen muss“, sagt Rauhöft. Eine Steuererklärung müssen die Ehepartner bei dieser Kombination nicht abgeben. „Es sei denn, es gibt andere Gründe, die zur Abgabepflicht führen.“

IV/IV mit Faktor: Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkünften können sich für die Kombination IV/IV mit Faktor entscheiden. „Hier werden die persönlichen Entlastungsbeträge - etwa Grund- und Kinderfreibetrag - jedem Partner monatlich direkt von der Steuer abgezogen“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Ermittelt wird der jeweilige Faktor vom zuständigen Finanzamt.

„Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des laufenden Jahres anzugeben“, erläutert Käding. Auf dieser Grundlage wird dann die voraussichtliche gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt (Y) und die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der Steuerklasse IV (X).

„Der Faktor wird berechnet aus Y geteilt durch X und - wenn er kleiner als 1 ist - neben der Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.“ Der Vorteil: Unter dem Strich zahlt jeder der Partner so viel Lohnsteuer, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht. Auch bei dieser Kombination sind Paare verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Mit der Entscheidung für die passende Steuerklassenkombination sollten sich Paare nicht zu lange Zeit lassen. „Ein Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November beantragt werden“, erklärt Markus Deutsch. Zuständig für den Wechsel der Steuerklasse ist das jeweilige Finanzamt am Wohnsitz. Wer einen individuellen Überblick zur möglichen Höhe von Steuern braucht, kann diese einfach beim Abgabenrechner des BMF ermitteln lassen.

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