Schenkungsteuer: Vorsicht bei Kettenschenkung

Wer geschenktes Vermögen direkt weiterreicht, verspielt nach einem Urteil des Finanzgerichts München womöglich seine Steuervorteile als enger Angehöriger (Az. 4 K 960/08). Besser ist es, einige Zeit mit dem Weiterschenken zu warten - und selbst das reicht nicht immer aus.

Düsseldorf. Es war wahrscheinlich gut gemeint: Ein Mann hat eine von seiner Mutter geschenkte Immobilie per notarieller Vereinbarung vom selben Tag zur Hälfte an seine Ehefrau weitergereicht. Alle drei wohnten auf demselben Grundstück.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die Mutter ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, die beide mit ihr auf dem Grundstück wohnten, die Immobilie je zur Hälfte geschenkt hatte. Steuerlich hatte das fatale Folgen. Denn statt eines Freibetrags von 400.000 Euro — und bei der Schenkung zwischen Ehegatten sogar 500.000 Euro —, konnte die nun direkt begünstigte Frau nur einen Freibetrag von 20.000 Euro nutzen.

Außerdem musste sie die Schenkung auch nicht zu sieben, sondern gleich zu 15 Prozent versteuern. Gegen den Bescheid legte die Frau Einspruch ein und klagte schließlich vor dem Finanzgericht. Sie trug vor, der Wille und die Absicht der Mutter sei klar gewesen, ihr Eigentum allein an ihren Sohn weiterzugeben. Der Sohn habe sich die Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müssen, hob die Frau hervor. Die Mutter habe keinen Einfluss auf die Weiterübertragung an die Klägerin gehabt.

Auch zivilrechtlich sei von einer Zuwendung des Sohns an die Klägerin auszugehen, weil ansonsten erhebliche Nachteile für den Sohn beim Zugewinnausgleich bestünden, argumentierte die Frau weiter. Doch die Münchener Finanzrichter schlossen sich der Sichtweise des Finanzamts an. Auch sie stuften die Weiterleitung als Kettenschenkung ein — und damit als bloßes Steuersparkonstrukt.

Von einer Kettenschenkung können Finanzbeamte dann ausgehen, wenn sich mit dem Weiterschenken die Begünstigten vor allem niedrigere Steuersätze und höhere Freibeträge sichern. Die Folge: Die zuerst beschenkte Mittelsperson bleibt bei einer Kettenschenkung unberücksichtigt.

Die Richter hoben darauf ab, dass dem zuerst begünstigten Mann die Schenkung zwar vielleicht zivilrechtlich zugeflossen sein möge, nicht aber schenkungsteuerrechtlich. „Ziel der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist es, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers — wenn auch in unterschiedlichen Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades und dem Wert des Erwerbs — zu besteuern“, verweisen die Finanzrichter auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Damit die Schenkung nicht als Kettenschenkung eingestuft wird, hätte der Mann mit dem Weiterschenken also einige Wochen oder besser noch Monate warten müssen. In dem Fall hätte aber auch das womöglich nicht gereicht, denn damit das Finanzamt von einer echten Schenkung ausgeht, muss der mittlere Schenker auch über das geschenkte Vermögen verfügen können — ohne dass Auflagen oder Vereinbarungen dies einschränken.

Doch die beiden Beschenkten berichteten, dass sie mit der Mutter zuvor eine Vereinbarung getroffen hatten, nach der die Schwiegertochter ebenfalls beschenkt werden sollte. Dass es spontan zu dieser Vereinbarung gekommen sei, ändere daran nichts, urteilten die Richter.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Richter ließen die Revision vor dem Bundesfinanzhof zu mit Blick auf ein derzeit laufendes höchstrichterliches Verfahren, in dem es darum geht, ob über den steuerrechtlichen Zufluss nicht doch ausschließlich zivilrechtliche Kriterien entscheiden sollen.

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