Rücknahme des Testaments nur bei Testierfähigkeit möglich

Köln (dpa/tmn) - Die Testierfähigkeit ist Voraussetzung für das Aufsetzen, die Änderung oder Rücknahme eines Testaments. Ein Testament, das in amtlicher Verwahrung ist, darf nur dann zurückgegeben werden, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers gegeben ist.

In dem verhandelten Fall lag bei dem Mann aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung eine Intelligenzminderung vor. Auch einfache Texte konnte er nicht verstehen. Er hatte daher ein sogenanntes öffentliches Testament mit Zeugen aufgesetzt, um so seine Verfügungen tätigen zu können. Das Testament befand sich dann in amtlicher Verwahrung. Später wollte er eine Person aus dem Testament streichen und verlangte es zurück.

Ohne Erfolg: Ein solches amtlich verwahrtes Testament - wie auch ein notariell errichtetes - gelte dann als widerrufen, wenn die Urkunde zurückgegeben werde. Dafür sei aber die Testierfähigkeit notwendig. Diese habe nicht vorgelegen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 177/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

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