Postfachadresse reicht für Widerrufsbelehrung

Karlsruhe (dpa/tmn) - Wer etwas bestellt und die Bestellung stornieren will, sollte unbedingt seine Widerrufsfrist einhalten. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Adresse der Firma um ein Postfach handelt.

In einer Widerrufsbelehrung ist die Angabe einer Postfachadresse ausreichend. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Nach Meinung des Gerichts ist allein maßgebend, dass der Verbraucher weiß, wohin er seine Widerrufserklärung senden muss. Das sei bei einem Postfach ebenso eindeutig wie bei einer Straßenadresse (Aktenzeichen: VIII ZR 95/11).

Das Gericht bestätigte damit den Ablauf einer Widerrufsfrist. Der Kläger hatte eine Bestellung erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist widerrufen. Er machte geltend, der Lauf der Frist habe erst gar nicht begonnen, denn die Widerrufsbelehrung sei rechtswidrig gewesen. Statt des Postfachs hätte die Firma eine Hausanschrift angeben müssen. Der BGH sah dies nicht so. Jedenfalls genüge die Postfachadresse, wenn die Hausanschrift dem Kunden, wie in den meisten Fällen und wie auch in diesem Fall, ohnehin bekannt sei. Daher sei der Widerruf verspätet erfolgt.

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