Öffentliche Parkplätze müssen nicht ganz eisfrei sein

Koblenz (dpa) - Firmen oder Kommunen müssen ihre öffentlichen Parkplätze für Besucher nicht komplett von Schnee und Eis räumen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 1418/11, Beschluss vom 10. Januar 2012).

Wer sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abstelle, müsse vorsichtig sein, falls es noch einzelne kleine und gut sichtbare Eisflächen gebe. Die Besucher könnten das Eis schließlich umgehen oder darübersteigen - und wenn sie stürzen sollten, könnten sie nicht die Kommune oder das Unternehmen haftbar machen, so das OLG Koblenz.

Damit wiesen die Richter die Klage eines Mannes ab, der im März 2010 auf einem Parkplatz der Sparkasse Diez auf einer rund 50 Zentimeter großen, gut sichtbaren Eisfläche ausgerutscht war. Der Kunde verletzte sich am Sprunggelenk und forderte 2640 Euro Schadenersatz sowie 2000 Euro Schmerzensgeld von der Sparkasse, weil sie den Parkplatz aus seiner Sicht nicht genug geräumt hatte. Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab: Der Parkplatz sei großflächig von Eis befreit worden und es habe nur einzelne vereiste Stellen gegeben, denen der Mann hätte ausweichen können. Dagegen legte er Berufung ein, scheiterte aber auch damit.

Das OLG entschied, dass die Sparkasse ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt habe: Der Parkplatz sei großflächig geräumt gewesen, der Kunde habe die kleine Eisfläche erkannt und hätte sie problemlos umgehen oder darübersteigen können. Eine Sparkasse habe hierbei auch nicht mehr Pflichten als eine Kommune. Das Gericht informierte den Kläger darüber, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe und er zog sie laut Gericht zurück.

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