Nicht verheiratet: Vorsicht bei Betreuungskosten

Berlin (dpa/tmn) - Nicht verheiratete Eltern sollten sich gut überlegen, von welchem Konto die Kinderbetreuungskosten gezahlt werden. Am besten ist es, wenn derjenige die Zahlungen leistet, der das höhere Einkommen hat.

Dann könnten die Ausgaben besser als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in München. Ihr zufolge kann nur der Elternteil die Kinderbetreuungskosten für die Kita oder den Hort als Werbungskosten abziehen, der den Vertrag abgeschlossen und die Zahlung getragen hat (Aktenzeichen: III R 79/09). Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich. Im verhandelten Fall hatte die Mutter die Betreuungskosten für das gemeinsame Kind gezahlt. Die Einkünfte der Frau waren aber so gering, dass sich ein Abzug der Kosten steuerlich nicht auswirkte.

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