Neue Altersgrenzen bei Kinderbetreuungskosten

Berlin (dpa/tmn) - Kinderbetreuungskosten können jetzt einfacher beim Finanzamt geltend gemacht werden. Seit diesem Jahr sind Ausgaben dieser Art einheitlich als Sonderausgaben steuerlich abziehbar, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Ob die Eltern berufstätig sind, spielt nun keine Rolle mehr. Bis 2011 wurden Kinderbetreuungskosten, wenn sie durch die Berufstätigkeit bedingt waren, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Waren sie privat veranlasst, konnten sie nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Abzugsfähig sind Betreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Anerkannt werden zwei Drittel der Aufwendungen, maximal aber 4000 Euro je Kind. Bisher konnten Betreuungskosten ohne weitere persönliche Voraussetzungen bei den Eltern nur für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr berücksichtigt werden. Mit der Ausweitung der Altersgrenze wird der Kreis der Berechtigten laut Steuerzahlerbund erweitert.

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