Mieter: Wer darf was im Garten nutzen?

Es gibt kein Gewohnheitsrecht. Der Vermieter ist für die Pflege zuständig.

Düsseldorf. Miethäuser mit Garten am Haus sind gefragt. Doch ein Garten ist nicht nur Quelle von Freude und Erholung. Häufig kommt es zu Streit zwischen Mietern und Vermietern über dessen Nutzung, weil sie ihre Rechte und Pflichten nicht kennen oder keine konkreten Vereinbarungen getroffen haben. Wie ist die Rechtslage?

Mieter in Mehrfamilienhäusern sind nur dann berechtigt, den zum Haus gehörenden Garten zu nutzen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder wenn der Garten als Gemeinschaftseinrichtung allen Mietern zur Verfügung steht. Ein Gewohnheitsrecht, wonach der Mieter im Erdgeschoss wie selbstverständlich den Hausgarten benutzen darf, gibt es nicht.

Mieter eines Einfamilienhauses haben den Garten grundsätzlich mitgemietet, es sei denn, im Mietvertrag steht etwas anderes (OLG Köln 19 U 132/93). Der mitvermietete Garten darf nicht einseitig entzogen werden. Ist der Garten zusammen mit der Wohnung vermietet, darf der Garten nicht allein, sondern nur im Zusammenhang mit der Wohnung gekündigt werden.

Wurde ein Garten mit einer Wohnung ohne nähere Bestimmung vermietet oder darf der Mieter den Garten nutzen, kann er sich grundsätzlich nach seinem Belieben darin bewegen. Der Mieter darf im Garten auch ein Planschbecken und eine Hundehütte aufstellen oder einen Komposthaufen anlegen (AG Hamburg-Wansbeck Az.:713 b C 736/95, WM 1996, S. 401, LG Regensburg S 320/83, WM 1985, S. 242).

Dem Mieter ist es auch erlaubt, im üblichen Rahmen Gras zu säen, Blumen zu säen oder zu pflanzen. Das Recht zur Neugestaltung des Gartens, wie beispielsweise Bäume und Sträucher zu pflanzen oder vorhandene Anpflanzungen zu entfernen, steht dem Mieter nur zu, wenn er die Erlaubnis des Vermieters dazu hat. Findet sich im Mietvertrag keine entsprechende Regelung, ist die Genehmigung vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

Die Pflege des Gartens wie der übrigen Außenanlagen ist grundsätzlich Sache des Vermieters. "Es sei denn, im Mietvertrag ist etwas anderes geregelt oder es ergibt sich etwas anderes aus der Natur der Sache, zum Beispiel bei vermieteten Einfamilienhäusern", sagt Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes.

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