Welche Voraussetzungen gelten : Mehr Rente durch ehrenamtliche Pflege
Berlin (dpa/tmn) - Viele Pflegebedürftige möchten nicht ins Heim, sondern in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben. Betreut und versorgt werden sie dort häufig von nahen Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.
Das erfordert von den Pflegenden einen hohen persönlichen Einsatz und bringt sie mitunter an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Müssen sie auch noch ihr Arbeitspensum reduzieren, bleiben finanzielle Einbußen nicht aus. Immerhin kann sich ihr Engagement mit Blick auf die Rente bezahlt machen.
Denn wenn man sich um einen Pflegebedürftigen auf ehrenamtlicher Basis kümmert, dann zählt dies bei der Rente wie Erwerbsarbeit. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
„Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein und muss mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung erfolgen“, erläutert Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Werden mehrere Personen gepflegt, können die einzelnen Pflegezeiten zusammengerechnet werden. Beim Pflegebedürftigen selbst muss mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt worden sein.
Damit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, darf der Pflegende noch keine Altersvollrente beziehen. Und: „Eine neben der Pflege noch ausgeübte Berufstätigkeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten“, sagt Olaf Christen vom Sozialverband VdK Deutschland.
Die Rentenversicherungsbeiträge muss die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung zahlen. Ein Antrag ist nicht nötig. Pflegende müssen lediglich den „ Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausfüllen, wie Christen sagt.