Lohnender Papierkrieg - Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer

Berlin (dpa/tmn) - Wer sich vom Papierkrieg nicht schrecken lässt, bekommt im Schnitt 800 Euro vom Finanzamt zurück. Dafür heißt es, Belege zu sammeln und Formulare auszufüllen. Gibt man die Steuererklärung über das Internet ab, geht das Ganze oft deutlich schneller.

Lohnender Papierkrieg - Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer
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Viele Arbeitnehmer beschleicht beim Gedanken an die Steuererklärung ein mulmiges Gefühl. Das ist nicht verwunderlich angesichts des Wusts an Rechnungen, Bescheinigungen und sonstigen Belegen, der dafür zu durchforsten ist. „Trotzdem sollte niemand leichtfertig Geld verschenken“, sagt Marlies Spargen von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Berlin. Für viele ist eine Erstattung vom Finanzamt drin.

„Den größten Teil der Werbungskosten machen häufig die Ausgaben für den Arbeitsweg aus“, erklärt Wolfgang Wawro vom Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg. Egal, ob jemand mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit gelangt - das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag und Kilometer 30 Cent steuermindernd an. Geltend machen lässt sich laut Wawro jedoch meist nur die einfache Entfernung.

Viele Steuerzahler kämen allein durch die Entfernungspauschale über den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1000 Euro, den das Finanzamt ohne Nachweis berücksichtigt. „Wer öffentliche Verkehrsmittel nutzt, sollte jedoch beachten, dass dafür eine Obergrenze von 4500 Euro pro Jahr gilt.“

Wichtig zu beachten: Wer mit dem Auto fährt, muss nicht den kürzesten Weg zu Arbeit nehmen. Ist ein längerer Weg „offensichtlich verkehrsgünstiger“, darf der Arbeitnehmer laut Bundesfinanzhof (BFH) auch diese Strecke ansetzen. Laut BFH muss der längere Weg nicht einmal eine erhebliche Zeitersparnis bringen - es reiche schon aus, dass etwa die Streckenführung oder die Schaltung auf dem Weg liegender Ampeln günstiger sei (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10).

Bilde das heimische Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, seien die dafür anfallenden Kosten, unter anderem für Miete, Strom, Wasser und Heizung, in unbegrenzter Höhe abzugsfähig, erklärt VLH-Expertin Spargen. Erledige dagegen ein Lehrer oder Richter einen Teil seiner Arbeit zu Hause, weil ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, könne er die Kosten nur bis maximal 1250 Euro geltend machen.

Besondere Regelungen gelten für Mitarbeiter, die an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt werden. „Wer etwa in verschiedenen Filialen arbeitet, kann für den Weg zum Haupteinsatzort und zurück die einfache Entfernung ansetzen - für alle anderen Einsatzorte erkennt das Finanzamt sogar Hin- und Rückfahrt mit 30 Cent pro Kilometer an“, erklärt Steuerberater Wawro. Diese Wege zählten als Dienstreise, wobei sich bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden zusätzlich eine Reisekostenpauschale geltend machen ließe.

Beschäftigte, die sich am Arbeitsort eine Zweitwohnung mieten, können die Aufwendungen im Rahmen der „doppelten Haushaltsführung“ als Werbungskosten absetzen. „Das Finanzamt erkennt etwa Miete und Nebenkosten steuermindernd an“, erklärt Marlies Spargen. „Darüber hinaus sind Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände, Telefonkosten, eine Familienheimfahrt pro Woche sowie in den ersten drei Monaten auch der Mehraufwand für Verpflegung absetzbar.“

Auch wer sich entscheidet, ganz an seinen Arbeitsort umzuziehen oder dies auf Weisung seines Chefs tut, kann den Fiskus an den Kosten beteiligen. Dies beginnt bei den Fahrtkosten, die bei der Wohnungssuche entstehen und gilt für den Transport des Hausrates, eventuell anfallende doppelte Mietzahlungen sowie Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung. „Darüber hinaus lassen sich sonstige Umzugskosten wie das Übertragen des Telefonanschlusses, das Ummelden von Personaldokumenten und des Autos sowie Trinkgelder für Umzugshelfer im Rahmen von Pauschbeträgen absetzen“, erläutert Marlies Spargen.

Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen mindern als Sonderausgaben die Steuerlast, sagt Wolfgang Wawro. Dies gelte ebenso für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Arten der Altersvorsorge - sowie für die Arbeitslosen-, die Unfall- sowie die private Haftpflichtversicherung. Allerdings berücksichtige das Finanzamt nur einen Teil der Beiträge.

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