Leerstand oder Mietausfall: Grundsteuer zurückholen

Berlin (dpa/tmn) - Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen.

Der Einnahmeausfall muss aber unverschuldet sein.

Eigentümer etwa von Häusern können bei Leerstand einen Teil der Grundsteuer zurückbekommen. „Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. „Ein solcher liegt bei höherer Gewalt, wie einem Brand, oder auch bei Zahlungsausfällen der Mieter vor.“

Ist die im Jahr 2011 erzielte Jahresmiete um mehr als die Hälfte geringer als die ortsüblich erzielbare Jahresmiete bei ähnlichen Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das Jahr nachträglich erlassen. Der entsprechende Antrag muss bis spätestens zum 31. März bei der Gemeinde oder bei den Finanzämtern eingereicht werden. „In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend“, sagt Käding.

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