Kürzung der Betriebsrente: Vertrauensschutz gilt

Erfurt (dpa) - Betriebsrentner haben bei der Altersversorgung durch ihre früheren Arbeitgeber Anspruch auf Vertrauensschutz. Einer nachträglichen Kürzung der Betriebsrenten durch das Unternehmen seien deshalb enge Grenzen gesetzt, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Dies gelte auch für die Erstattung von Energieverbrauchskosten als Teil der betrieblichen Altersrente (3 AZR 799/08). Geklagt hatte ein Betriebsrentner, der früher bei einem kommunalen Energieversorger in Nordrhein-Westfalen beschäftigt gewesen war. Ihm war die Kostenerstattung nachträglich gekappt worden.

Die Firma hatte Mitarbeitern und Betriebsrentnern in einer 1969 geschlossenen Betriebsvereinbarung Preisnachlässe für den Bezug von Gas, Strom und Fernwärme gewährt. Die Vereinbarung wurde in den Jahren 2001 und 2006 zweimal geändert; dabei kürzte das Unternehmen die Kostenerstattung zunächst und stellte sie schließlich ganz ein. Der Kläger war auf der Grundlage der ursprünglichen Vereinbarung in Rente gegangen und wollte die Weiterzahlung der Energiekosten durch seinen früheren Arbeitgeber durchsetzen. Das Arbeitsgericht gab ihm recht, das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Vor dem 3. BAG-Senat hatte er Erfolg.

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