Krankes Kind: Was Eltern dann zusteht

Berlin/Hamburg (dpa/tmn) - Eltern kennen das: Gerade im Winter nehmen kleine Kinder in der Kita fast jeden Infekt mit. Wenn es schlecht läuft, muss das Kind jede zweite Woche tageweise zu Hause bleiben - und die Eltern damit auch.

Dann steht ihnen einiges zu.

Für Berufstätige hat der Gesetzgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung das sogenannte Kinderpflegekrankengeld geschaffen. Wenn ein Elternteil das kranke Kind zu Hause betreut und deswegen bei der Arbeit fehlt, zieht der Arbeitgeber das gemeinhin vom Gehalt ab. Deshalb sollten Eltern mit dem Kind zum Arzt gehen. „Sie bekommen dort zwei Bescheinigungen - eine für den Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse“, erläutert Dörte Elß von der Verbraucherzentrale Berlin.

Auf Antrag zahlt die Krankenkasse dann das Krankengeld - das mindert den Verdienstausfall. Für Privatpatienten allerdings gelten all diese Regelungen nicht. Sie haben bei Erkrankung des Kindes zwar auch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit - aber keinen auf das Krankengeld für das Kind.

Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zu Hause bleiben darf und Krankengeld für das Kind erhält: Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre alt sein. Außerdem darf keine weitere Person im Haushalt leben, die die Versorgung des Kindes übernehmen kann. Und auch das Kind muss gesetzlich versichert sein. Dann darf jeder Elternteil zehn Arbeitstage pro Jahr die Leistung in Anspruch nehmen - und damit bei der Arbeit fehlen.

„Vater oder Mutter können sich auch abwechseln, wenn die Krankheit länger dauert“, sagt Ronald Richter, Fachanwalt für Sozialrecht in Hamburg und Vorsitzender der entsprechenden Facharbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kalenderjahr zu. Sind beide Eltern berufstätig, können sie die Fehltage untereinander aufteilen und übertragen, wie der GKV-Spitzenverband in Berlin erläutert.

„Das Kinderkrankenpflegegeld ist einer der Vorteile der kostenfreien Familienmitversicherung für Kinder in der gesetzlichen Kasse“, fügt Elß hinzu. Dass Privatversicherte die Leistung nicht erhalten, liege am Unterschied im System. Die privaten Kassen versichern das Kind mit einem eigenen Vertrag. „Versicherungsnehmer ist also das Kind - und das kann keinen Verdienstausfall beantragen“, erklärt Elß. Davon abweichende Regelungen ließen sich von den Kassen im Vertrag mit ihren Versicherten vereinbaren, sind laut dem Verband der Privaten Krankenversicherung in Berlin aber eher die Ausnahme. „Am besten die Versicherungsbedingungen prüfen“, rät Pressereferent Dirk Lullies.

Privatversicherte haben es in vielen denkbaren Konstellationen schwerer, wie Elß an einem Beispiel erläutert: Wenn etwa die Mutter gesetzlich, der Vater aber mit einem höheren Gehalt über der sogenannten Versicherungspflichtgrenze privat versichert ist, müsse das Kind entweder freiwillig gesetzlich mitversichert werden. „Das kostet gut 140 Euro“, sagt Elß. Oder es muss in eine private Kasse. „Und im zweiten Fall darf die Mutter zwar zu Hause bei ihrem kranken Kind bleiben - sie erhält aber von niemandem Krankengeld dafür.“

Ist nicht das Kind krank, sondern der betreuende Elternteil, zahlt die Kasse eine Haushaltshilfe - abzüglich von zehn Prozent Eigenanteil der Versicherten. Dafür erhalten sie aber keine Tagesmutter oder Rundum-Sorglos-Betreuung: „Da kommt jemand, der erledigt das Nötigste. Oft wird das mit dem Begriff 'körpernahe Verrichtungen' beschrieben - Windelwechsel, ein bisschen was einkaufen“, sagt Richter. Eine echte Betreuung für das Kind müssten die Eltern allein gewährleisten. Voraussetzung ist auch hier außerdem: Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Und eine Grippe oder eine Magen-Darm-Verstimmung, so sehr sie Patienten ans Bett fesseln können, reichten als Grund nicht aus. „Es geht um Krankenhausaufenthalte, Kur und Reha“, zählt Elß auf. Es gebe aber Kassen, die die Schwelle niedriger ansetzen und etwa bei ambulanten Behandlungen bereits eine Haushaltshilfe zahlen.

„Der Einsatz einer Haushaltshilfe ist grundsätzlich am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten“, und es sei laut dem Gesetz darauf zu achten, dass „die tägliche Einsatzbereitschaft auf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist“ - so formuliert es der GKV-Verband. Die Kassen könnten aber auch darüber hinaus gehende Leistungen anbieten.

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