Kein Versicherungsschutz bei Schein-Arbeitsvertrag

Halle/Berlin (dpa/tmn) - Wer einen Arbeitsvertrag allein zur Absicherung gegen eine Krankheit abschließt, genießt keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Bei einem Schein-Arbeitsvertrag besteht kein Krankenversicherungsschutz. Grund: Da der derjenige handelt rechtsmissbräuchlich handelt, wird er nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 10 Kr 52/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Der Fall: Eine Frau wurde als einzige Beschäftigte im Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden. Sie ist seither arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Dagegen klagte die Betroffene.

Das Urteil: Die Klage blieb ohne Erfolg. Es liege ein Schein-Arbeitsverhältnis vor, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen worden sei, befanden die Richter. Eine Arbeitsleistung habe die Frau nicht erbracht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung des Lohns in bar entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte zudem schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein. Medizinische Ermittlungen durch das Gericht habe die Klägerin aber verweigert.

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