Jobben in den Ferien - Auch bei Nebenjobs werden Steuern fällig

Rüdesheim (dpa/tmn) - Nicht mehr lange, dann beginnen die Sommerferien. Viele Schüler nutzen die freie Zeit nicht nur zum Ausruhen, sondern suchen sich einen Job. Dabei sollten sie aber das Finanzamt nicht vergessen.

Denn auch bei manchen Nebenjobs werden Steuern fällig.

Ein neuer Laptop, die teure Markenlederjacke oder ein Wochenendtrip nach London. Für Investitionen wie diese fehlen Studenten und Schülern oft die Mittel. Sind die Eltern nicht gewillt oder fähig in die Bresche zu springen, heißt es Geld verdienen. Noch schneller als mit einem Minijob nebenher geht das, wenn man in den Ferien längere Zeit arbeitet. Dabei müssen aber auch Steuer- und Sozialversicherungsrechtliches bedacht werden. Tipps rund um den Ferienjob gibt das Bundesfinanzministerium im Internet.

„Grundsätzlich unterliegt man, sobald man arbeitet, immer der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Das gilt auch für Schüler und Studenten“, erklärt Sonja Prechtner vom Hessischen Steuerberaterverband. Eine Ausnahme seien geringfügige Beschäftigungen, deren Verdienst 400 Euro im Monat nicht überschreite. „Darunter versteht man Tätigkeiten, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden und nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage im Jahr andauern“.

Wer kurzfristig jobbt, ist anders als beim Minijob nicht an ein Verdienstlimit gebunden. Nichtsdestotrotz muss er keinerlei Sozialabgaben zahlen. Und meist auch keine Steuern: „Wenn jemand nicht länger als 18 Tage am Stück arbeitet und dabei pro Tag durchschnittlich nicht mehr als 62 Euro verdient, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal übernimmt“, erläutert Prechtner.

Dauert das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis länger an, heißt es auf Lohnsteuerkarte arbeiten. Was aber nicht bedeutet, dass wirklich Geld an den Fiskus fließt. „Erst ab einem Bruttoverdienst von rund 900 Euro im Monat wird überhaupt Lohnsteuer fällig“, betont Anita Käding vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf die Steuerklasse I, in der das Gros der Schüler und Studenten veranlagt wird.

Und auch wenn man monatlich mehr umsetzt und somit Steuerabzüge hat, kann man sich diese am Jahresende mit der Einkommenssteuererklärung wieder zurückholen. Entweder in voller Höhe oder zumindest in Teilen. „Solange das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 8004 Euro liegt, wird alles rückerstattet“, erklärt Rudolf Gramlich vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland.

„Man muss bedenken, dass Schüler und Studenten genau wie alle anderen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, bei ihrer Steuererklärung gewisse Ausgaben geltend zu machen“, erklärt Prechtner. Dazu gehören zum Beispiel Werbungskosten. „Wobei diese ohnehin mit einer Pauschale von 1000 Euro berücksichtigt werden und man sie in der Steuererklärung nur aufführen muss, wenn sie darüber liegen.“ Dank dieser Möglichkeit liegt letztlich auch ein jährliches Bruttoeinkommen von um die 10 000 Euro noch im lohnsteuerfreien Bereich. „Und so viel verdient erfahrungsgemäß nun wirklich so gut wie kein Schüler oder Student“, betont Gramlich.

Warum eine Einkommenssteuererklärung bei einem Verdienst über dem Grundfreibetrag wichtig ist, liegt damit auf der Hand. Doch sollte sie auch machen, wer nur ein oder zwei Monate auf Lohnsteuerkarte jobbt und dabei über erwähnter monatlicher Freigrenze von 900 Euro liegt. „Bei der Berechnung der Steuerhöhe wird davon ausgegangen, dass die Schüler oder Studenten, die ja mit ihrem Ferienjob eigentlich nur Arbeitnehmer auf Zeit sind, das ganze Jahr über ein gleich hohes Einkommen erzielen“, erklärt Käding. Da dies nicht zutrifft, kann der Einkommenssteuerabzug dazu führen, dass zu viel Steuern gezahlt werden. „Und eine Rückerstattung kann nur durch Abgabe der Steuererklärung erzielt werden“, erklärt Gramlich.

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