Werbungskosten geltend machen : Homeoffice-Pauschale schließt Entfernungspauschale nicht aus
Berlin Entweder Homeoffice oder der Arbeitsweg: Beide Werbungskosten gleichzeitig konnten bislang nicht für ein und denselben Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden. Das hat sich aber geändert.
Für das Steuerjahr 2023 gelten neue Regelungen für die Absetzbarkeit der Homeoffice-Pauschale. Nicht nur, dass die Pauschale von fünf auf sechs Euro pro Tag und der Jahresmaximalbetrag von 600 auf 1260 Euro erhöht worden ist. Ab diesem Jahr kann die Homeoffice-Pauschale in manchen Fällen sogar dann geltend gemacht werden, wenn für denselben Tag auch Dienstreisekosten oder eine Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit angesetzt werden. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin. Dabei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.
„Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale und Reisekosten für den gleichen Tag ist möglich, wenn der Steuerpflichtige an dem Kalendertag seine berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat“, sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim BVL. Die überwiegende Tätigkeit im Homeoffice ist dann gegeben, wenn die Beschäftigung zu mehr als der Hälfte der täglichen Arbeitszeit in der eigenen Wohnung ausgeübt wurde.
Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, können nur die Dienstreisekosten, nicht aber die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.