Handyrechnungsstreit: Anbieter hat Beweispflicht

Dachau (dpa/tmn) - Bei einem Streit über eine Mobilfunkrechnung muss der Anbieter beweisen können, dass der Kunde die Anrufe tatsächlich getätigt hat. Das hat das Amtsgericht Dachau (Aktenzeichen: 2 C 1423/10) entschieden.

Eigentlich reicht für den Nachweis grundsätzlich eine technische Prüfung aus, dass der jeweilige Anschluss einwandfrei funktioniert. Wenn der Kunde allerdings nachweisen kann, dass er zur fraglichen Zeit sein Telefon nicht benutzt hat, muss der Anbieter neue Beweise vorlegen, befand das Amtsgericht Dachau (Aktenzeichen: 2 C 1423/10).

In dem von der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ berichteten Fall verlangte ein Mobilfunkunternehmen von seinem Kunden insgesamt über 1220 Euro. Der Kunde habe teilweise im Sekundentakt über 1800 Mal eine 0137-Rufnummer angerufen. Dies ergebe sich aus einem verkürzten und verschlüsselten Einzelverbindungsnachweis und einem vorgelegten Prüfungsprotokoll.

Der Kunde, ein Linienbusfahrer, konnte allerdings überzeugend erklären, dass er zu den fraglichen Zeiten sein Mobiltelefon nicht benutzt hatte. Mehrere Fahrgäste hatten übereinstimmend angegeben, sie hätten den Mann während der Arbeitszeit nie telefonieren sehen. Nach Ansicht der Richter hätte der Mobilfunkanbieter nun den vollen Beweis dafür zu erbringen müssen, dass der Verbindungsaufbau zu der 0137-Rufnummer dem Beklagten zuzurechnen sei. Dieser Beweis sei jedoch ausgeblieben.

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