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Gesetzliches Erbrecht von Ehegatten entfällt mit Scheidungsantrag

Köln (dpa/tmn) - Das gesetzliche Erbrecht von Ehegatten entfällt, sobald der Erblasser einen Scheidungsantrag gestellt hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Scheidungsverfahren nicht weiter verfolgt wird.

Ein Scheidungsantrag hat im Erbrecht weitreichende Konsequenzen - auch, wenn es nicht zu dieser kommt. Denn das sogenannte Nichtbetreiben der Scheidung ist nicht mit der Rücknahme eines Scheidungsantrages gleichzusetzen. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 2 Wx 122/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Nur dann greife das gesetzliche Erbrecht wieder.

Die Ehegatten lebten sei 1987 getrennt. Der Erblasser hatte 1995 und 2002 einen Scheidungsantrag gestellt, die Scheidung aber nicht weiter betrieben. Eine Rücknahme der Scheidungsanträge erfolgte nicht. Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Eltern des Erblassers sowie die getrennt lebende Frau einen Erbschein. Nachdem das Amtsgericht noch der Frau einen solchen ausstellen wollte, hatten die Eltern vor dem Oberlandesgericht in Köln Erfolg.

Das gesetzliche Erbrecht sei durch Einreichung des Scheidungsantrages erloschen. Durch die beiden Scheidungsanträge habe der Erblasser klargestellt, dass er nicht an die Wiederaufnahme der Ehe glaube und diese auch nicht wolle. Auch seien die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben. Dies sei allein schon deshalb der Fall, weil das Ehepaar seit mehr als drei Jahren getrennt gelebt hatte. Auch seien die Scheidungsanträge nicht zurückgenommen worden. Durch den zweiten Scheidungsantrag habe der Erblasser nochmals zum Ausdruck gebracht, dass die Ehe gescheitert sei.

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