Geld zurück vom Finanzamt - Steuererklärung 2012 lohnt sich

Berlin (dpa/tmn) - Komplizierte Formulare und unzählige Belege - viele Arbeitnehmer lassen sich von den Formalitäten einer Steuererklärung abschrecken. Doch das kann ein Fehler sein, denn in vielen Fällen gibt es Geld zurück.

Eine Steuererklärung lohnt sich: Etwa 800 Euro bekommen Arbeitnehmer durchschnittlich zurück, wenn sie ihre Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Für Eltern etwa gibt es 2012 Erleichterungen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Sie können zum Beispiel Betreuungskosten einfacher geltend machen. Einige wichtige Änderungen im Überblick:

Berufsausbildungskosten: Aufwendungen für die erste eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium werden jetzt bis zu einem Höchstbetrag von 6000 Euro (vorher 4000 Euro) jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen beispielsweise Lehrgangs- und Studiengebühren, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial oder Unterkunftskosten. Auch Fahrtkosten können in diesem Zusammenhang in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Kinderbetreuung: Bisher konnten Ausgaben für die Betreuung der Kinder nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn beide Elternteile einer Beschäftigung nachgingen. Diese Hürde ist gefallen: Seit dem 1. Januar 2012 können alle Betreuungskosten für Kinder, die zum Haushalt gehören und für die den Eltern Kindergeld oder Freibeträge zustehen, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs ohne besonderen Nachweis als Sonderausgaben Berücksichtigung finden. Abzugsfähig sind weiterhin maximal 4000 Euro pro Jahr.

Kindergeld und Kinderfreibeträge: Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren entfällt die Einkommensüberprüfung für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Das heißt: Eltern erhalten auch dann weiter das volle Kindergeld, wenn die bisher gültige Grenze für Einkünfte und Bezüge des Kindes von 8004 Euro jährlich überschritten wird. Hat das Kind bereits eine Ausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, gilt die neue Regelung nur, wenn der Nachwuchs nicht erwerbstätig ist. Eine Teilzeitarbeit von nicht mehr als 20 Stunden pro Woche, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein Mini-Job sind dabei unbedenklich.

Entfernungspauschale: Die Abrechnung für die Entfernungspauschale wurde vereinfacht. Das das Finanzamt vergleicht nun nur noch die Jahreskosten. Bisher wurde für jeden Tag einzeln ermittelt, ob die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer oder die Fahrscheinkosten für Bus und Bahn günstiger waren. Jetzt gilt: Wer den Arbeitsweg abwechselnd mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, muss die Kosten nicht mehr für jeden Arbeitstag einzeln belegen.

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