Extragebühren für P-Konto nicht zulässig

Bremen (dpa/tmn) - Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Landgericht Bremen entschieden (Aktenzeichen: 1 - O - 737/11).

Extragebühren für P-Konto sind unzulässig. Zur Begründung verwies das Landgericht Bremen unter anderem auf die Begründung bei der Einführung des P-Kontos. Darin habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass für ein solches Konto keine zusätzlichen Kosten anfallen sollen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Institut für die Führung des P-Kontos einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Zwar kostete ein Standardkonto bei dem Geldinstitut ebenfalls 7,50 Euro im Monat. Der Preis konnte jedoch durch verschiedene Treueboni gesenkt werden. Für P-Konto-Kunden war dies aber nicht möglich. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte daher gegen die Gebühren.

Mit Erfolg: Die Preisklausel für P-Konten benachteilige den Kunden unangemessen, befanden die Richter. Kreditinstitute seien zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet. Für Tätigkeiten, die sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erbringen, dürften sie kein gesondertes Entgelt verlangen.

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