Ergänzungen auf einer Kopie des Testaments immer unterschreiben

München (dpa/tmn) - Wer auf einer Kopie seines Testaments Passagen ändert, ergänzt oder streicht, muss diese auch unterschreiben. Nur dann sind die Änderungen auch gültig.

Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen.: 31 Wx 179/10) hervor, von der die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. In einem Erbstreit vertrat einer der Beteiligten die Auffassung, dass die im Testament als Alleinerbin eingesetzte Großnichte nicht allein erbe. Zum Beweis legte er zwei Kopien des Testaments vor. In der einen Kopie war hinter dem Wort Haus handschriftlich ein X eingefügt worden. Der dazugehörige handschriftliche Text unterhalb der Unterschrift der Erblasserin war nicht klar zu entziffern. Bei der Kopie 2 handelte es sich um eine Kopie der ersten Kopie. Der Mann war der Meinung, dass die beiden Fotokopien zusammen mit dem Originaltestament eine einheitliche Urkunde darstellen.

Das sah das Gericht anders: Ein Erblasser könne sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung aufsetzen. Immer müsse aber die Unterschrift des Erblassers als Abschluss der Urkunde am Schluss des Textes stehen. Dieser Grundsatz gelte auch für Ergänzungen eines Originaltestaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt, also etwa auf einem anderen Blatt niedergelegt seien. Sie müsse der Erblasser stets gesondert unterzeichnen.

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