Die Spielregeln fürs Parken

In Großstädten ist es mitunter schwer, einen Stellplatz fürs Auto zu finden. Dabei kann falsches Parken durchaus teuer sein.

Düsseldorf. Gemacht zum Fahren, steht es doch die meiste Zeit — das Auto. Ganze Innenstädte und Wohnviertel parken Autos zu. Und wer eine Garage hat oder einen festen Stellplatz, darf sich glücklich schätzen.

Je zentraler die Lage, desto größer das Parkproblem. Wo sich Stoßstangen küssen, gibt es Konfliktpotenzial — am Bordstein, auf Parkplätzen, in Tiefgaragen. Das zeigt die folgende Sammlung von Fallbeispielen und Visionen zur Lösung des Platzmangels.

Parken falsch gemacht kann lebensgefährlich sein. Das wurde Ende vergangenen Jahres durch zwei traurige Beispiele belegt: In Berlin und Potsdam verunglückten zwei Radfahrer, als sie in zweiter Reihe parkenden Autos auswichen. Dabei ist das Zweite-Reihe-Parken laut Straßenverkehrsordnung verboten, und doch machen es viele. Sei es der Postbote oder der Papa, der nur schnell frische Brötchen holen will und lieber doch nicht den Behindertenparkplatz blockieren möchte.

Thema blockieren: Mit Verständnis reagiert mancher Lückensuchende, wenn bei Umzügen Seitenstreifen mit Klappstühlen und Flatterband freigehalten werden. Doch erlaubt ist das Reservieren nicht. Auch Fußgänger dürfen Parklücken nicht freihalten. Andererseits dürfen Autofahrer die Fußgänger nicht wegdrängeln. „Bei einem Rechtsstreit könnte das als Nötigung ausgelegt werden“, sagt Karl Walter, Verkehrsexperte bei der R+V-Versicherung. Und zwei Parkplätze mit einem Auto zu blockieren? Auch das hat ein Verwarngeld zur Folge.

Während manche Parkregel den Verkehrsteilnehmern glasklar ist und aus Platzmangel doch gebrochen wird, gibt es Situationen, die verwirren. So verheißen Schilder auf manchem Supermarkt-Parkplatz: „Hier gilt die StVO“, also die Straßenverkehrsordnung. Allerdings haben sie keine Verbindlichkeit. So gelten auf den Asphalt gemalte Richtungspfeile lediglich als Empfehlungen, und auch auf die Regel „rechts vor links“ können sich Autofahrer nicht berufen.

Fahrspuren auf Parkplätzen hätten keinen Straßencharakter, sagt ADAC-Sprecherin Marion-Maxi Hartung. „Sie gewähren daher auch kein Vorfahrtsrecht.“ Deshalb wird zu Schrittgeschwindigkeit und ständiger Bremsbereitschaft geraten.

Gerichte, wie zuletzt das Kammergericht Berlin, geben Beteiligten an Parkplatzunfällen fast immer eine Teilschuld. In dem Berliner Fall hatten zwei Autofahrer zum Ausparken zurückgesetzt, und obwohl einer der beiden noch anhielt, krachte es. Das Gericht befand, dass in solchen Fällen eine Schadensquote von 50:50 anzusetzen sei (Az.: 12 U 3/09). Das berichtete die Verkehrsclub-Mitgliederzeitschrift „ACV Profil“ (Ausgabe 5/11). Die Beteiligten blieben je auf der Hälfte des eigenen Schadens sitzen.

Tiefer als für jede reguläre Parkgebühr müssen Autofahrer unter Umständen in die Tasche greifen, wenn sie unbefugt Firmenparkplätze nutzen. Der Grundstückseigentümer kann dann abschleppen lassen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied (Az.: V ZR 144/08). Wer also dort sein Auto für den Stadtbummel abstellt, riskiert Abschleppgebühren von nicht selten mehr als 150 Euro.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort