Datenschutz bei Bonusprogrammen - Was dürfen die Unternehmen?

Berlin (dpa/tmn) - Die meisten Menschen geben ihre Daten nur ungern preis. Wenn sie sich jedoch Vorteile durch Bonusprogramme erhoffen, führt manchmal kein Weg daran vorbei. Dabei ist aber nicht alles erlaubt, was Datensammler gerne möchten.

Es ist ein Geben und Nehmen: Bei Bonusprogrammen müssen Kunden das Speichern ihrer Daten in Kauf nehmen. Dafür genießen sie die Vorteile des Punktesammelns. Jüngstes Beispiel beim Punkte-gegen-Daten-Tausch ist das „bahn.bonus“-Programm der Deutschen Bahn. Der „Spiegel“ hatte ihr Datenhandel vorgeworfen, die Bahn dementierte: „Die DB gibt bislang keinerlei Kundendaten zu Marketingzwecken an Dritte weiter und plant dies auch künftig nicht.“ Allerdings wolle die Bahn die Daten für ihr eigenes Marketing nutzen.

Andere Bonusprogramme wie „Miles & More“ von der Lufthansa und „topbonus“ von Air Berlin weisen in ihren Datenschutzbestimmungen ebenfalls darauf hin, dass Daten mit Einwilligung der Kunden zu eigenen Werbezwecken benutzt werden können. Fünf Fragen und Antworten zu den rechtlichen Bestimmungen:

Das Unternehmen darf den sogenannten Kerndatensatz speichern. Dazu gehört die Anschrift, das Geburtsjahr, die Berufsgruppe und der akademische Grad, erklärt Alexander Dix, Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin. Das Unternehmen muss die Kunden darauf hinweisen, dass es die Daten speichert. Neben solchen, die der Kunde selbst angibt, kann das Unternehmen theoretisch auch Informationen speichern, die in allgemein zugänglichen Verzeichnissen stehen.

Den Kerndatensatz darf das Unternehmen für die eigene Werbung nutzen, „ohne dass der Kunde extra einwilligen muss“, sagt Dix. Das Unternehmen kann dem Kunden zum Beispiel E-Mails oder Briefe mit eigenen Angeboten zuschicken. Außerdem darf das Unternehmen zum Zweck der Eigenwerbung „weitere Daten hinzuspeichern“ - diese Formulierung aus Paragraf 28 des Bundesdatenschutzgesetzes lässt relativ viel Spielraum. Um welche Daten es sich handelt und ob das Speichern von ihnen zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.

Nein, muss er nicht. Zwar kann die Zustimmung bei der Anmeldung automatisch erfolgen. Das sei aber nur zulässig, wenn im nächsten Schritt direkt ein Hinweis zum Widerspruchsrecht gegeben werde, erklärt Dix.

„Ohne Einwilligung der Kunden überhaupt nicht“, sagt Dix. Solange der Kunde nicht ausdrücklich zustimmt, bleiben die Daten für Dritte tabu. Allerdings darf das Unternehmen Werbung für seine Partnerfirmen versenden.

„Solange der Kunde am Bonusprogramm teilnimmt“, erläutert Dix. „Wenn er es verlässt, müssen die Daten gelöscht werden.“ Sollte das Unternehmen die Daten mit Zustimmung des Kunden an Partner übermittelt haben, müssen auch diese Firmen die Daten löschen.

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