Erbrechts-Tipp Darlehensforderung kann mit Pflichtteil verrechnet werden

Hamm (dpa/tmn) - Wer den verstorbenen Eltern noch die Rückzahlung eines Darlehens schuldet, muss damit rechnen, dass sich der eigene Pflichtteil auf null reduziert. Die Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.

Erbrechts-Tipp: Darlehensforderung kann mit Pflichtteil verrechnet werden
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In dem verhandelten Fall (Az.: I-10 U 76/16) beerbte eine Frau ihren Mann. Nach ihrem Tod wurde die Tochter der beiden Erbin. Der enterbte Sohn verlangte von seiner Schwester seinen Pflichtteil. Er schuldete seinen Eltern allerdings noch die Rückzahlung eines Darlehens, das die Schwester kündigte und mit dem Pflichtteil verrechnete.

Zu Recht: Der Pflichtteil berechnet sich nach einer Quote vom Nettonachlass, befand das Gericht. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Eltern gegen den Sohn ist auf die Erbin übergegangen und erhöht damit den Aktivnachlass. Der so errechnete Pflichtteil kann dann aber gegen das noch zu zahlende Darlehen aufgerechnet werden. Da das Darlehen den Pflichtteil der Summe nach überstieg, hat die Schwester nichts mehr auszubezahlen.

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