BGH: Weiter Kreditkarte bei Pfändungsschutzkonto

Karlsruhe (dpa) - Wandelt eine Bank ein normales Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto um, darf sie die Giro- und Kreditkarte des Kunden nicht automatisch sperren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Wird ein Girokonto zu einem sogenannten P-Konto umgewandelt, darf das Geldinstitut dem Kunden nicht einfach die Kreditkarte sperren. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (16. Juli) in Karlsruhe. Vielmehr müsse sie dem Kunden extra kündigen. Konkret erklärte der BGH entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank für unwirksam (Az. XI ZR 260/12).

Auch ein bereits eingeräumter Überziehungskredit darf dem Urteil zufolge in einem solchen Fall nicht automatisch gestrichen, sondern muss gesondert gekündigt werden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv).

Durch die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto „P-Konto“ sollen überschuldete Kunden noch Zahlungen abwickeln und Bargeld abheben können. Eine bestimmte Summe darf nicht gepfändet werden. Die Kunden können die Umwandlung des Kontos bei der Bank beantragen.

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