Zinscap-Prämien : BGH schützt Kreditnehmer vor unzulässigen Extra-Gebühren
Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen mit schwankendem Zinssatz den Rücken gestärkt. Die Karlsruher Richter entschieden in ihrem Urteil, dass sogenannte Zinscap-Prämien die Bankkunden in bestimmten Fällen unangemessen benachteiligen.
Betroffene können unter Umständen Geld zurückfordern. Wie viele Verträge die unzulässige Klausel enthalten, ist unklar. Eine Zinscap-Prämie oder Zinssicherungsgebühr zahlen Kreditnehmer, um sich vor stark steigenden Zinsen zu schützen. Die Bank garantiert, dass der Zinssatz eine festgelegte Obergrenze (Zinscap) nicht überschreitet.
Im konkreten Fall (Az. XI ZR 790/16) wurde die Gebühr „sofort fällig“. Dass der Kunde sein Geld zum Teil zurückbekommt, wenn er das Darlehen vorzeitig ablöst, war nicht vorgesehen. Die Richter beanstandeten die Prämie deshalb als zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt und erklärten die Klausel für unwirksam. Laut Gesetz soll die einzige Gegenleistung für ein Darlehen der Zins sein.
Erstritten haben das Urteil Verbraucherschützer der Schutzgemeinschaft für Bankkunden. Sie verklagten die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) wegen Klauseln, die sich in Verträgen aus den Jahren 2008 bis 2010 finden. Für den variablen Zinssatz enthalten die Verträge neben der Ober- auch eine Untergrenze. Von der Untergrenze profitiert die Bank, die sich damit Mindesteinnahmen auch bei Niedrigzinsen sichert.