BGH klärt Zuständigkeit für Internet-Inhalte

Karlsruhe (dpa) - Deutsche Gerichte müssen nicht auf das ganze Internet aufpassen. Die deutsche Justiz sei bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet nur zuständig, wenn die Inhalte einen Inlandsbezug haben, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Dies sei der Fall, wenn die Interessenkollision zwischen Persönlichkeitsrecht und Berichterstattung tatsächlich im Inland eintritt (Aktenzeichen: VI ZR 111/10), heißt es in dem am Mittwoch (30. März) veröffentlichten Urteil.

Der BGH wies die Klage eines russischen Geschäftsmanns mit Wohnsitz in Deutschland ab. Er hatte bei einem Klassentreffen in Moskau eine Bekannte getroffen, die mittlerweile in den USA lebt. Die Frau hatte darüber einen wohl wenig netten Bericht geschrieben und ihn in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf einem Internetportal veröffentlicht. Der Betreiber des Portals hat seinen Sitz in Deutschland. Das reiche nicht aus, entschied der BGH. Weder der Serverstandort noch die Möglichkeit, den Text auch in Deutschland abzurufen, begründeten die Zuständigkeit deutscher Gerichte.

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