Betriebliche Altersvorsorge: Beitragsfreiheit ausgeweitet
Düsseldorf. Eigenbeteiligungen an der betrieblichen Altersvorsorge bleiben ab sofort von Sozialversicherungsabgaben verschont. Änderungen im Steuerrecht machen es möglich.
Eine Änderung im Steuerrecht führt zu Vorteilen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wer als Arbeitnehmer bislang Eigenbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung leistete, der hatte davon keine Vorteile — die Zahlungen blieben von der Steuerfreiheit ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof beurteilte diesen Sachverhalt mit Urteil vom 9.12.2010 jedoch anders und entschied, dass vom Arbeitnehmer finanzierte Anteile am Gesamtbeitrag nach Paragraph 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) ebenfalls steuerfrei bleiben müssen (BFH, Az. VI R 57/08). Ausschlaggebend für die Steuerfreiheit ist, dass die Altersvorsorgeleistungen als Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers qualifiziert sind.
Da sich die Sozialversicherungen in der Frage der Beitragspflicht an der steuerlichen Praxis orientieren, gilt für den Eigenanteil an der Betriebsrentenzahlung nunmehr ebenfalls Beitragsfreiheit. Damit sind Einzahlungen in Direktversicherungen, Pensionsfonds oder Pensionskassen seit 1.1.2011 komplett abgabenfrei. Diese Entscheidung teilte der GKV-Spitzenverband in einem Schreiben vom 8.8.2011 an die gesetzlichen Krankenkassen mit.