Bei geerbten Häusern gilt die Sanierungspflicht
Die Energieeinsparverordnung für Häuser schreibt vor, welche energetischen Anforderungen an eine Immobilie bestehen. Bei älteren selbstbewohnten Häusern gibt es einige Ausnahmen. Bei einer Erbschaft gelten diese aber nicht mehr.
„Wer ein Haus erbt, hat bei der energetischen Sanierung dieselben Pflichten wie ein Hauskäufer“, so die Deutsche Energie-Agentur (Dena). Das gilt beispielsweise bei der Dämmung von Dachböden. Entweder die oberste Geschossdecke oder das Dach müssen gedämmt werden. So sieht es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Freigestellt von dieser Pflicht sind lediglich die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die dort bereits vor dem 1. Februar 2002 gewohnt haben.
Wird die Immobilie vererbt, dann besteht diese Freistellung nicht mehr. „Grundsätzlich müssen die in der Energieeinsparverordnung genannten Nachrüstverpflichtungen in jedem Ein- und Zweifamilienhaus umgesetzt werden, sobald der Besitzer wechselt“, sagt Christian Stolte, Bereichsleiter Energieeffiziente Gebäude bei der Dena. Zwei Jahre habe der neue Eigentümer Zeit, die Anforderungen umzusetzen. Auch wenn er bereits vorher im geerbten Haus gewohnt hat, gibt es keine Ausnahme.
Darüber hinaus zählen auch die Isolierung von Heizungsrohren sowie der Austausch von Heizkesseln, die vor 1978 eingebaut wurden, zu den Nachrüstpflichten für Erben. Ziehen sie dann selbst ein und nehmen keine Baumaßnahmen vor, bestehen keine weiteren Anforderungen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Erben die Immobilie wesentlich modernisieren — beispielsweise indem sie neue Fenster einsetzen, das Dach erneuern oder die Fassade modernisieren. Wenn diese Arbeiten zehn Prozent der Bauteilfläche des Gebäudes betreffen, müssen sie energetischen Mindeststandards genügen.