Begrenzter Alkoholverkauf an Tankstellen rechtens

Leipzig (dpa) - An Tankstellen darf der Verkauf von Alkohol in den Nachtstunden eingeschränkt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Richter billigten damit im konkreten Fall entsprechende Regelungen in der pfälzischen Stadt Frankenthal.

Die Stadtverwaltung hatte nach Ruhestörungen Auflagen für den Alkoholverkauf nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verhängt. Zuvor war es zu Saufgelagen und Lärmbelästigung gekommen. Manche Betreiber hätten Schnaps zu Schnäppchenpreisen verramscht, hieß es.

Der Fall könnte in Deutschland Schule machen. Das Bundesverwaltungsgericht maß ihm grundsätzliche Bedeutung bei. Er kläre eine strittige Auslegung des Ladenöffnungsgesetzes. Einige Bundesländer erlauben an Tankstellen den Verkauf von „Reisebedarf“ - dazu zählen Genussmittel wie Alkohol und Tabak - auch nach Ladenschluss (Aktenzeichen: 8 C 50.09 und 51.09).

Zur Begründung des Urteils hieß es, die Anordnung der Stadt verstoße nicht gegen Bundesrecht. Die Limits seien verhältnismäßig und fair für den Wettbewerb. „Die Begrenzung des Kundenkreises auf Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer und der darin liegende Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stehen auch im Übrigen mit Verfassungsrecht im Einklang“, hieß es.

Geklagt hatten die Betreiber mehrerer Tankstellen in Frankenthal. Die Stadt hatte ihnen untersagt, zwischen 22.00 und 6.00 Uhr alkoholische Getränke zu verkaufen. Die Pächter waren mit ihrer Klage gegen die Anordnung der Stadt bereits vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz gescheitert.

Die Stadt begründete ihr Verbot mit Verweis auf das Ladenöffnungsgesetz - und das ist Ländersache. Einige Bundesländer erlauben darin den Verkauf von Genussmitteln in „kleineren“ oder „kleinen“ Mengen. Konkrete Obergrenzen legte die Stadtverwaltung mangels Eindeutigkeit selbst fest: Vier Halbliterflaschen Bier, eine Weinflasche oder 0,1 Liter Hochprozentiges. Dabei wurde jedoch offen gelassen, wie oft Reisende pro Nacht eine Tankstelle anfahren und im dortigen Mini-Supermarkt einkaufen dürfen. Die „Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der kleineren Menge“ sei zulässig. Jedes Land könne jedoch eigene Richtlinien setzen, sagte eine Sprecherin.

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