Bausparkassen-Vertrag nicht leichtfertig auflösen

Stuttgart (dpa/tmn) - Bausparer sollten einen gut verzinsten Bausparvertrag nicht leichtfertig auflösen. Das gilt auch, wenn ihnen die Bausparkasse ein scheinbar unschlagbares Festgeld-Angebot unterbreitet oder ein Kündigungsrecht angibt.

Bausparkassen-Vertrag nicht leichtfertig auflösen
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Nach Beobachtungen von Verbraucherschützern versuchen derzeit vereinzelt Anbieter mit dieser neuen Masche, ihre Kunden zum Vertragswechsel zu bewegen. „Doch wenn die Bausparkasse kein Kündigungsrecht hat, ist ein Wechsel nur zum Nachteil der Verbraucher“, sagt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Konkret betroffen seien Bausparverträge, bei denen das Guthaben noch weit unter der Bausparsumme liegt und der Vertrag auch erst seit wenigen Jahren zuteilungsreif ist. Bei den Festgeld-Alternativen seien die Zinsen häufig geringer und die Laufzeit kürzer, warnt der Verbraucherschützer.

Kunden sollten sich nicht verunsichern lassen, wenn der Anbieter ankündigt, dass er andernfalls den bestehenden Vertrag auflöst. Denn Bausparverträge, die erst wenige Jahre zuteilungsreif oder nicht bis zur Bausparsumme angespart sind, dürften Bausparkassen nicht einfach kündigen. In der Regel ist das erst möglich, wenn der Kunde so viel Guthaben eingezahlt hat, dass er die volle Bausparsumme erreicht hat. „Derzeit ist auch noch umstritten, ob Bausparkassen den Vertrag zehn Jahre nach Zuteilung kündigen dürfen“, sagt Nauhauser. Dazu seien die Oberlandesgerichte unterschiedlicher Auffassung, eine höchstrichterliche Entscheidung stehe noch aus. Grundsätzlich gilt: Bausparer sollten skeptisch bleiben, wenn die Kasse sie zu einem Wechsel oder einer Anpassung überreden will.

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