Beruflich im Ausland : Auswärtige Versicherungszeiten dem Rententräger melden
Berlin Ob als Tauchlehrer an der portugiesischen Algarve oder als Maschinenführer in den USA: Ihre Rentenansprüche können Deutsche nicht nur im eigenen Land erwerben.
Arbeiten, wo andere Urlaub machen: Wer im Laufe seines Berufslebens nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern lebt und arbeitet, soll in Sachen soziale Absicherung keine Nachteile erleiden. Das Europarecht sorgt dafür, dass auch Zeiten im Ausland für den späteren Rentenanspruch relevant sein können. Diese sollten deshalb unbedingt beim zuständigen Rentenversicherungsträger angegeben werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) in Berlin hin.
Denn um eine Rente zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - dazu gehört zum Beispiel das Erreichen der sogenannten Mindestversicherungszeit. Für langjährig Versicherte, die mit 63 in Rente gehen wollen, liegt diese in Deutschland bei 35 Jahren. Beschäftigungszeiten, die in verschiedenen Ländern erbracht wurden, können dafür zusammengerechnet werden.
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt laut DRV nach europäischem Gemeinschaftsrecht zwischen den Staaten der Europäischen Union sowie auch Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit vielen anderen Staaten habe Deutschland Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Tunesien, der Türkei, den USA und Australien. Diese enthalten entsprechende Regelungen zur Zusammenrechnung von Zeiten.