Auch Manager haben Schutz vor Altersdiskriminierung

Ex-Klinikchef hat Erfolg vor dem Bundesgerichtshof. Für ihn war ein jüngerer Bewerber eingestellt worden.

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat den Schutz vor Altersdiskriminierung gestärkt. Das Verbot der Benachteiligung gelte auch für Geschäftsführer von Unternehmen, wenn ein befristeter Vertrag nicht verlängert wird, entschieden die Karlsruher Richter am Montag. Damit bestätigten sie im wesentlichen eine Entscheidung zugunsten eines ehemaligen Kölner Klinikchefs.

Der frühere medizinische Geschäftsführer der städtischen Kliniken hatte geklagt, weil sein 2009 ausgelaufener Vertrag nicht verlängert wurde. Anstelle des damals 62-Jährigen hatte der Betreiber einen 41 Jahre alten Bewerber eingestellt (Az. II ZR 163/10).

Der Aufsichtsratschef hatte erklärt, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei. Man habe wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne.

Dies sei ein ausreichendes Indiz für eine Altersdiskriminierung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Damit hätte der Klinikbetreiber beweisen müssen, dass keine Benachteiligung aufgrund des Alters vorgelegen habe; dies sei aber nicht geschehen. Der Diskriminierungsschutz gilt nach dem Urteil auch dann für Geschäftsführer, wenn ein bestehender Vertrag planmäßig endet und es nicht zu einer Weiterbeschäftigung kommt.

Es war das erste Mal, dass der BGH über die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Fall eines Geschäftsführers entschied. Zur Altersdiskriminierung von Arbeitnehmern gibt es bereits Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.

Das auf einer Europäischen Richtlinie beruhende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet in Deutschland seit 2006 unter anderem Benachteiligungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und des Alters.

Der Kläger kann sich nun Hoffnungen auf eine höhere Entschädigung machen. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Köln dem Ex-Klinikchef 36 600 Euro zugesprochen — das entspricht zwei Monatsgehältern. Bei der Feststellung dieses immateriellen Schadens hätten die Richter jedoch rechtliche Fehler gemacht, entschied der BGH und verwies den Fall insoweit zurück.

Der Kläger zeigte sich in einer ersten Reaktion zufrieden mit der Entscheidung. „Ich bin froh, dass das AGG auch in diesen Fällen Anwendung findet“, sagte Leititis.

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